Rz. 51

Die Beteiligten im Vergütungsfestsetzungsverfahren können sich anwaltlich vertreten lassen. Ist ein solcher Vertreter bestellt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken.[38]

 

Rz. 52

Erforderlich ist eine ausdrückliche Bestellung. Hierzu reicht es nicht aus, dass sich nach Niederlegung des Mandats im Ausgangsverfahren ein neuer Anwalt bestellt. Dieser ist kraft der ihm erteilten Prozessvollmacht nicht auch automatisch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellt. Zustellungen sind daher unmittelbar an die Partei vorzunehmen, solange sich der neue Prozessbevollmächtigte nicht auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellt.[39]

[38] OLG Frankfurt KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 1.
[39] OLG Koblenz 21.11.2019 – 13 WF 979/19, AGS 2020, 179 = NZFam 2020, 303; OLG Bamberg JurBüro 1994, 160; OLG München JurBüro 1984, 394 m. Anm. Mümmler; OLG Hamm JurBüro 1983, 1816 m. Anm. Mümmler; a.A. OLG München Rpfleger 1980, 158.

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