Rz. 350
Das Festsetzungsverfahren und das Erinnerungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei (Abs. 2 S. 4).[297]
Rz. 351
Nach überwiegender Auffassung sind allerdings Auslagen zu erheben, und zwar die Pauschale für die Zustellung (Nr. 9002 GKG-KostVerz.; Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.; Nr. 31001 GNotKG-KostVerz.). Begründet wird dies damit, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 nicht zum Rechtszug i.S. dieser Auslagentatbestände zähle.[298]
Rz. 352
Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. bzw. Nr. 1912 FamGKG-KostVerz., Nr. 19111 GNotKG-KostVerz. i.H.v. 60 EUR, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist.[299] Bei nur teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung können die Gebühren ermäßigt werden oder ganz entfallen. Im Übrigen ist auch das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.[300]
Rz. 353
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf.[301]
Rz. 354
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1824 GKG-KostVerz. bzw. Nr. 1923 FamGKG-KostVerz., Nr. 19122 GNotGK-KostVerz. i.H.v. 100 EUR, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Bei Rücknahme ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1825 GKG-KostVerz. bzw. Nr. 1924 FamGKG-KostVerz. bzw. Nr. 19123 GNotGK-KostVerz. auf 90 EUR. Im Übrigen ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Rz. 355
Auslagen werden jedoch erhoben, jedoch nur bei erfolgloser Beschwerde (Vorb. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz.; Vorb. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz., Vorb. 3.1 Abs. 1 GNotKG-KostVerz.). Erhoben werden insbesondere Zustellungsauslagen (Nr. 9002 GKG-KostVerz.; Nr. 2002 FamGKG-KostVerz., Nr. 31001 GNotKG-KostVerz.). Die Anm. zu Nr. 9002 GKG-KostVerz., die Anm. zu Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. und die Anm. zu Nr. 31001 GNotKG-KostVerz. finden keine Anwendung.[302]
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