Leitsatz (amtlich)

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zählt nicht zum Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO

 

Normenkette

RVG § 11; ZPO § 172

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Aktenzeichen 191 F 241/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26.07.2019 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin gegen die am 26.07.2019 nach § 11 RVG erfolgte Festsetzung der von ihr an ihre vormaligen Verfahrensbevollmächtigten nach Mandatskündigung zu erstattenden erstinstanzlichen Anwaltskosten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts wurde der Antragsgegnerin am 30.07.2019 zugestellt. Mit am 05.09.2019 eingegangenen Schriftsatz vom 29.08.2019 baten die neuen Verfahrensbevollmächtigten darum, Zustellungen an sie vorzunehmen, nachdem sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 03.05.2019 ihre Mandatierung ergebe. Gleichwohl sei im Kostenfestsetzungsverfahren der vormaligen Anwälte der Schriftverkehr ausschließlich über die Antragsgegnerin persönlich geführt worden. Diese habe angegeben, rechtzeitig gegen den Beschluss vom 26.07.2019 Beschwerde eingelegt zu haben. Nachfolgend begründen die neuen Verfahrensbevollmächtigten, warum der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2019 zu Unrecht ergangen sei.

Mit Verfügung vom 23.09.2019 hat das Familiengericht mitgeteilt, dass sich eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht in der Akte befinde und die neuen Verfahrensbevollmächtigten um Prüfung gebeten. Mit weiterer Verfügung des Senats vom 16.10.2019 - bei dem sich die Akte wegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache befindet - hat dieser darauf hingewiesen, auch eine Äußerung auf den vorgenannten Hinweis aus der Akte nicht ersichtlich sei. Es bestünden Bedenken, ob Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zum Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO zählen. Hieraufhin hat das Familiengericht der Beschwerde infolge Verfristung nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2019 ist unzulässig. Sie wurde nicht binnen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, auf welche in dem Beschluss auch hingewiesen wurde, eingelegt.

Das Familiengericht hat zutreffenderweise sowohl die Anhörung zu dem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.06.2019 als auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 30.07.2019 unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin vorgenommen. Richtig ist zwar, dass sich die neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits spätestens im Termin am 03.05.2019 in dem Scheidungsverbundverfahren bestellt hatten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zählt indes nicht zum Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. 2019 § 172 Rn. 5) und eine Bestellung auch für dieses ist nicht aktenkundig. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit am 05.07.2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben auch gerade selbst zu dem Kostenfestsetzungsantrag geäußert.

War die am 30.07.2019 an die Antragsgegnerin erfolgte Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.07.2019 daher wirksam, war die Rechtsmittelfrist bei Eingang des Schriftsatzes vom 29.08.2019 bereits abgelaufen. Allein der Umstand, dass im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses - seinerzeit fehlerhaft - auch die neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin genannt sind, ändert hieran nicht. Eine fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Antragsgegnerin persönlich wurde lediglich unsubstantiiert behauptet. Auch nach entsprechendem Hinweis erfolgte kein weiterer Vortrag, wann genau und wie das Rechtsmittel eingelegt worden sein soll.

Die Beschwerde war folglich als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13706040

AGS 2020, 179

NZFam 2020, 303

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge