Rz. 89

Der Auftraggeber kann auf eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 verzichten. Die Beweislast hierfür liegt beim Anwalt.[76] Ein solcher Verzicht liegt jedoch noch nicht schon dann vor, wenn der Mandant ohne Erhalt einer Rechnung zahlt. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall nur darauf, die Zahlung von der Mitteilung der Berechnung abhängig zu machen.[77] Gleichwohl kann er nach Abs. 3 noch bis zum Ablauf der Frist zur Aufbewahrung der Handakten eine Abrechnung nachfordern (siehe Rdn 109).[78]

[76] Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 9.
[77] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 14.
[78] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 16.

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