Rz. 67

Für Vergütungsvereinbarungen gilt die Vorschrift des § 10 grundsätzlich ebenfalls.[47] Welche Angaben die Kostenrechnung dann enthalten muss, ist der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu entnehmen. Beschränkt sich z.B. die Vergütungsvereinbarung lediglich auf die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswertes, dann ist § 10 uneingeschränkt anwendbar.

 

Rz. 68

Ist ein Festhonorar vereinbart, braucht nur dieses in der Kostenrechnung angegeben zu werden.

 

Rz. 69

Ist eine Abrechnung nach Stunden oder anderen Zeiteinheiten vereinbart, ist es zunächst erforderlich, dass sich aus der Rechnung die Anzahl der geleisteten und abgerechneten Stunden bzw. Zeiteinheiten ergibt sowie der jeweils zugrunde gelegte Stundensatz bzw. Abrechnungssatz einer anderweitigen vereinbarten Zeiteinheit.[48]

Nach OLG Düsseldorf[49] ist ein vereinbartes Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die zumindest eine knappe Leistungsbeschreibung enthält, welche dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglicht. Diese Entscheidung hat der BGH[50] bestätigt und ergänzend klargestellt, dass die Angabe der Gesamtzahl und der jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung nicht ausreichend ist. Angesichts dieser Rechtsprechung ist es geboten, in die Rechnung oder eine Anlage, auf die Bezug genommen wird, dem Mandanten eine Stundenaufstellung mitzuliefern, die ihm eine Prüfung der abgerechneten Stunden und ihrer Notwendigkeit ermöglicht. Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 3a.

 

Rz. 70

Stets angegeben werden muss in einer Vergütungsvereinbarung allerdings die Umsatzsteuer. Diese ist immer gesondert auszuweisen.

 

Rz. 71

Auch muss die Abrechnung des vereinbarten Honorars eigenhändig unterzeichnet sein und Vorschüsse und Zahlungen Dritter ausweisen.

[47] LG Wuppertal AGS 2013, 381; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1878; Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 1; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 12.
[48] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1918.
[49] OLG Düsseldorf AGS 2010, 109 = NJW-Spezial 2010, 187.

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