Rz. 45

Eine Beratungspflicht des Anwalts kann sich auch in Bezug auf eine Prozessfinanzierung ergeben. Dieses Finanzierungsinstrument kommt vor allem für Mandanten in Betracht, die angesichts des hohen Streitwerts zu einer Eigenfinanzierung der gesamten Verfahrenskosten nicht in der Lage wären, obwohl ein Prozess in der Sache gute Erfolgsausichten hätte.[79] Jedenfalls in solchen Fällen gehört es zu den anwaltlichen Beratungspflichten, den Mandanten auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinzuweisen.[80] Dies gilt erst recht, wenn das Mandat weder rechtsschutzversichert, noch prozesskostenhilfefähig ist. Verletzt der Anwalt seine Beratungspflicht und sieht der Mandant in Unkenntnis dieser Finanzierungsmöglichkeit von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs ab, kann sich der Anwalt insoweit einem Regressanspruch aussetzen.[81] Erwägt der Mandant die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, umfasst die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts auch eine Darstellung der wesentlichen Leistungen und Konditionen des Prozessfinanzierers, namentlich der Höhe der geforderten Erfolgsbeteiligung. Beauftragt der Mandant schließlich den Anwalt mit der Erstellung eines Angebots gegenüber einem oder mehreren Finanzierungsunternehmen und den insoweit erforderlichen Verhandlungen, muss der Mandant zudem darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um ein gesondertes Mandat handelt, das weitere Vergütungsansprüche des Anwalts auslöst.

 

Rz. 46

Nach § 49b Abs. 1 BRAO ist die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung nur in Ausnahmefällen möglich. Zu diesem berufsrechtlichen Gebührenunterschreitungsverbot siehe die Kommentierung zu § 3a.

[79] Eingehend Lenz, AnwBl 2007, 483; Wilde, AnwBl 2006, 813.
[80] Büchting/Heussen/Buschbell, A 5 Rn 184; van Bühren, AnwBl 2001, 537; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 159.
[81] Bräuer, AnwBl 2001, 112, 113.

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