Rz. 427

In erster Linie richtet sich Abs. 3 an die Sozialgerichtsbarkeit. Obwohl die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist und in den Kostenverfahren nach dem RVG auch nur die Regelung zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des RVG gelten können, hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – früher in verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, 20 GG) darüber hinweggesetzt und wendete Rechtsmittelbeschränkungen an, die sich aus der jeweiligen Prozessordnung ergeben.

 

Rz. 428

Insbesondere die Landessozialgerichte einiger Bundesländer haben in Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung die im Gesetz vorgesehene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 für nicht statthaft erklärt, weil nach § 197 Abs. 2 SGG eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts ausgeschlossen ist und nach § 178 SGG gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten ohnehin nur Erinnerung gegeben ist, aber keine Beschwerde.[761]

 

Rz. 429

Diese Gesetzesauslegung war rechts- und verfassungswidrig, weil sie die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeiten willkürlich beschränkt hatte (vgl. § 56 Rdn 39 ff.). Nur wenige Gerichte haben zutreffend erkannt, dass die §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 die spezielleren Vorschriften sind und das SGG in Verfahren auf Festsetzung der PKH-Vergütung gar nicht anwendbar ist.[762] Der Gesetzgeber hat für die Kostenverfahren nach dem RVG vielmehr eigenständige Regelungen getroffen. Diese Regelungen sind unabhängig davon, vor welcher Gerichtsbarkeit das zugrunde liegende Verfahren geführt worden ist. Die Verfahren nach dem RVG richten sich eben gerade nicht nach der jeweiligen Prozessordnung (ZPO, FamFG, StPO, SGG, FGO oder VwGO). Nur in den Fällen, in denen das RVG ausdrücklich auf die jeweilige Prozessordnung verweist, ist diese entsprechend heranzuziehen. Dieser Fall ist aber nur in § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 und § 52 Abs. 4 vorgesehen, nicht in den sonstigen Festsetzungsverfahren.[763]

 

Rz. 430

Um diese rechtswidrige Rechtsprechung auszuschließen, sah sich der Gesetzgeber veranlasst in Abs. 3 ausdrücklich klarzustellen, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in diesen Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach den Vorschriften des RVG richten und Besonderheiten der jeweiligen Prozessordnungen nicht herangezogen werden dürfen. Deshalb findet die bisherige Rechtsprechung, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen war, keine Anwendung mehr.[764]

 

Rz. 431

 

Beispiel: Der Anwalt hatte die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. insgesamt 714 EUR (Verfahrensgebühr 300 EUR, Terminsgebühr 280 EUR nebst 20 EUR Auslagen und Umsatzsteuer) beantragt. Das SG hat die Terminsgebühr i.H.v. 280 EUR nebst Umsatzsteuer abgesetzt. Die dagegen gem. § 56 Abs. 1 erhobene Erinnerung wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen, die Erinnerung zurückweisenden Beschluss kann der Anwalt gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Beschwerde einlegen. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht. Dass nach § 197 Abs. 2 SGG eine Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ausgeschlossen ist, ist unerheblich, da sich die Beschwerde nicht nach dem SGG, sondern nach dem RVG richtet.

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