Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwaltes. Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des Sozialgerichts. gemeinsames Fachobergericht. zuständiger Bezirksrevisor. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts im Bereich der Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts im Bereich der Prozesskostenhilfe ist aufgrund von § 178 S. 1 SGG ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 56 Abs. 2 und 33 Abs. 3 RVG sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Die Regelung des § 178 S. 1 SGG stellt eine Spezialregelung dar, weil sie den in § 56 Abs. 2 RVG vorgesehenen Rechtsbehelf weiter beschränkt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller war in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen SG Berlin S 18 SO 1812/05 ER im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich noch in dem Termin, in dem die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden war, durch Rücknahme des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 7. März 2007 die aus der Landeskasse Berlins im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 447,76 € fest. Soweit der Antragsteller eine Erledigungsgebühr von 280,-- € angesetzt hatte, wies sie den Antrag zurück.

Die Erinnerung gegen den Beschluss hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 30. Dezember 2008 zurückgewiesen. Der Beschluss hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass dagegen “gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG, die durch die Vorschriften der §§ 172 ff SGG nicht berührt werden„ die Beschwerde zulässig sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Begehren auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr von 280,-- € weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Richtiger Verfahrensgegner ist, wie erster Instanz, das Land Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse, soweit im Achten Abschnitt des RVG nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Zahlungspflichtig ist diejenige Kasse, die für den Bezirk des beiordnenden Gerichts zuständig ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 45 RVG Rz. 20; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Auflage 2005, § 45 Rz. 33). Weil es auf die Zuständigkeit für den Gerichtsbezirk des beiordnenden Gerichts ankommt, ändert sich die zahlungspflichtige Kasse nicht dadurch, dass gegen eine Kostenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt wird. Welche Kasse für das Rechtsmittelgericht zuständig ist, ist somit rechtlich ohne Belang. Die Vertretungsbefugnis des Bezirksrevisors beim Sozialgericht Berlin für die Berliner Landeskasse ergibt sich aus § 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz (vom 20. September 2007, ABl. Nr. 44, 2641).

Unzulässig ist die Beschwerde, weil sie nicht statthaft ist. Das Rechtsmittel könnte nur auf Grund von § 56 Abs. 2 i.V. mit § 33 Abs. 3 RVG eröffnet sein. Danach können die Antragsberechtigten gegen Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

Die genannten Vorschriften des RVG sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar. Vielmehr ist die Beschwerde auf Grund von § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen (so bereits LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR; ferner etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF - und vom 28. September 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 - L 2 B 47/08 SB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - L 18 B 76/08 SF - und vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF).

Der Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 RVG kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Verweisung auf die Vorschriften des RVG enthalte (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 a.a.O.). Der Anwendungsbereich des RVG wird durch dessen § 1 RVG

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