Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde eines Sachverständigen gegen eine endgültige Entscheidung des Sozialgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde eines Sachverständigen ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine endgültige Entscheidung des Sozialgerichts richtet.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor der ersuchte oder beauftragte Richter oder der Urkundsbeamte entschieden hat.

3. Die Beschwerdevorschriften nach dem SGG sind gegenüber denjenigen des JVEG vorrangig.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 05.12.2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz wurde über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) gestritten. Zur Sachaufklärung holte das SG u.a. ein Gutachten des Beschwerdeführers vom 10.10.2007 ein. Auf dessen Antrag vom 08.11.2007 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu gewährende Vergütung auf 653,37 € fest (Schreiben vom 13.11.2007). Dagegen legte der Beschwerdeführer am 28.11.2007 Erinnerung ein.

Durch Beschluss vom 05.12.2007 hat das Sozialgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers ebenfalls auf 653,37 € festgesetzt.

Gegen den am 24.12.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses - am 15.01.2008 Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 21.02.2008 ist der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Beschwerde sei zulässig. Er nehme die Beschwerde deshalb nicht zurück.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 SGG findet gegen die Entscheidung des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung der UdG das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die UdG Erinnerung eingelegt, über die die zuständige Richterin mit Beschluss vom 05.12.2007 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das SG "endgültig" entschieden hat. Hieran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde nichts. Die nach der Rechtsmittelbelehrung mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 JVEG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff SGG (vgl hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF, LSG Berlin, Beschluss vom 28.02.2005, Az.: L 9 B 166/02 KR, Beschlüsse des 4. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2007 und 29.01.2008, Az.: L 4 B 323/07 SB und L 4 B 13/08 SB, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.1990, Az.: L 11 S (Ka) 32/89; a. A. zuletzt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2008, Az.: L 1 B 35/07 AS) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und im Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des UdG vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.

Die Beschwerdemöglichkeit (hier: nach § 4 Abs. 3 JVEG) ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, LSG Berlin, aaO und LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Für die Frage der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das JVEG das allgemeinere Gesetz. Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist folglich eine Verfahrensfrage, die je nach Gerichtszweig spezialgesetzlich in der Prozessordnung geregelt ist. Dementsprechend kann das JVEG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.

Das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gebührenfrei.

Kosten werden nach § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1984540

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