Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Prozesskostenhilfeverfahren. Vergütung. Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit. Kostenbeschluss. beigeordneter Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, in welchem dieses die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten über die Kostenerstattung des beigeordneten Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen hat, ist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde vom 30. November 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2006 (SG), das hier zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen L 12 B 192/06SFAL geführt wurde, ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der 1. Senat zuständig. Dieser entscheidet jedenfalls nach Übernahme im April 2008 und Übertragung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Sinne der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als gesamter Senat. Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde stellt sich immer und ist deshalb grundsätzlich.
Die Beschwerde ist nach § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Über die aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des Antragstellers als des im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114, 121 beigeordneten Rechtsanwaltes hat das SG mit Beschluss vom 15. Februar 2006 gemäß § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten entschieden. Nach Durchführung des Erinnerungsverfahrens steht dem Antragsteller deshalb ein Beschwerderecht nicht mehr zu. Die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG sind durch § 178 SGG verdrängt (ebenso LSG Niedersachsen -Bremen, B. v. 14.06.2007 -L 13 B 4/06ASSF.). Soweit vertreten wird, über § 73a SGG mit dem Verweis für die Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) seien auch die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis Abs. 8 RVG speziellere Normen (so LSG Nordrhein-Westfalen. V. 9.08.2007 -L 20 B 91/07-), folgt dem der Senat nicht. Eine solche Verweisung lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes und das Verfahren zu deren Festsetzung sind in §§ 114ff ZPO nicht geregelt. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nur fest, dass der Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen den Mandanten als Partei nicht geltend machen kann. Die Ansprüche gegen den Staat sind vielmehr nur in §§ 44ff RVG geregelt. Das RVG selbst enthält jedenfalls soweit unter anderem das sozialgerichtliche Verfahren tangiert ist keine vorrangigen Verfahrensregelungen für Rechtsmittel. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten vielmehr “die für die jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend„.
Nach dem SGG ist überdies nicht nur nach § 178 SGG, sondern auch im normalen Kostenfestsetzungsverfahren eine Beschwerde an die zweite Instanz ausgeschlossen, § 197 Abs. 2 SGG.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen