Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Nichtanwendbarkeit der Regelungen des RVG zur Beschwerde. Festsetzung der PKH-Vergütung. Urkundsbeamter. Rechtsbehelf. Erinnerung. Gesetzlicher Richter. Regelungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wegen der Regelung des § 197 SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach richterlicher Entscheidung (Erinnerung) eine (weitere) Beschwerde an das Landessozialgericht nicht möglich.

2. Die Regelungen des RVG zur Beschwerde sind wegen des Vorrangs der Vorschriften des SGG, das eine eigenständige und in sich abgeschlossene Verfahrensordnung darstellt, nicht anwendbar.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1, § 172 Abs. 3 Nrn. 2-3, §§ 178, 202; ZPO §§ 114, 572 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3, § 56 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 10. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung.

Im Hauptsacheverfahren (S 4 20/06) hat der Beschwerdeführer für die am 11. Dezember 2006 verstorbene E. R. (im Folgenden: Versicherte) nach erfolglosem Verwaltungsverfahren am 21. September 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und die Aufhebung von Bescheiden der Pflegekasse der AOK sowie die Höherstufung auf die Pflegestufe II begehrt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht Stendal der Versicherten Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.

Am 29. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung von insgesamt 448,04 EUR; am 7. September 2007 hat er seinen durch Heirat geänderten Familiennamen mitgeteilt. Mit Beschluss vom 17. September 2007 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Stendal den erstattungsfähigen Betrag nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt fest:

1. Verfahrensgebühr gemäß VV 3102 RVG

170,00 EUR

2. Post- und Telekommunikationspauschale gemäß VV 7002 RVG

20,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG

36,10 EUR

- Gesamtbetrag

226,10 EUR

Zur Begründung der Absetzungen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren auf Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe von 40 % über der Mittelgebühr sei weit überhöht. Vergütungsfähig seien die bis zum Tod der Versicherten erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten, über diesen Zeitpunkt hinaus geleistete Tätigkeiten seien nicht mehr von der Beiordnung umfasst. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich zu sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Verfahrensgebühr könne daher allenfalls in Höhe von etwa 2/3 der Mittelgebühr erstattet werden.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21. September 2007 zugestellten Beschluss am 19. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt. Nach seinem Vorbringen sei die anwaltliche Tätigkeit nicht unterdurchschnittlich gewesen. Schließlich habe er bereits vor der Klageerhebung das Krankheitsbild der Versicherten und die ärztlichen Bescheinigungen samt Diagnosen sowie ein umfangreiches Pflegetagebuch auswerten müssen.

Der Beschwerdegegner hat dem entgegen gehalten: Das Verfahren erreiche nicht den durchschnittlichen Arbeits- und Schwierigkeitsgrad von Streitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Pflegeversicherung. Derartige Streitigkeiten erforderten üblicherweise wiederholte Auseinandersetzungen zu meist schwierigen medizinischen Sachverhalten in einem in der Regel längeren Verfahren. Hier sei die anwaltliche Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich einzuschätzen.

Das Sozialgericht Stendal hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 das eingelegte Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt und als unbegründet zurückgewiesen: Bei der Bestimmung der sogenannten billigen Gebühr gelte die Mittelgebühr als angemessen, wenn sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Dies sei bereits daran zu erkennen, dass die Beiordnung nur knapp drei Monate umfasst habe, ein durchschnittliches sozialgerichtliches Mandat jedoch etliche Monate anhängig sei. Eine Auseinandersetzung mit Vorbringen der Beklagten, Hinweisen des Gerichts oder Befundberichten sei nicht erfolgt. Daher sei die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe Akteneinsicht erst nach dem Tod der Versicherten genommen und könne daher keine Dokumentenpauschale verlangen. Dem Beschluss des Sozialgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG beigefügt, wonach die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Stendal ein...

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