Rz. 240
Für Berufspfleger wäre daher über § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB der Anwendungsbereich des VBVG (siehe Rdn 186 ff.) eröffnet. Abweichend davon regelt § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB aber für vermögende Pfleglinge (bei der Nachlasspflegschaft wird dabei auf die Vermögenslage des Nachlasses abgestellt),[441] dass sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung des Pflegers nicht nach § 3 VBVG bestimmt. Sie bemisst sich vielmehr gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers (siehe Rdn 193) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.[442] Dem Tatsachengericht wird dabei ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt.[443]
Rz. 241
Contra legem ist hingegen eine stundenbasierte Vergütung des Berufspflegers in Anlehnung an die Grundsätze der Angemessenheit oder des JVEG.[444] Entsprechendes dürfte bei der Nachlasspflegschaft für eine am Nettonachlasswert orientierte Pauschalvergütung gelten.[445]
Im Ergebnis kann sich auch nach diesen Parametern ein Stundensatz ergeben, wie er in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehen ist.[446] Auch ein höherer Stundensatz ist denkbar.[447] Die Rechtsprechung hat Stundensätze zwischen 19,50 EUR und 115 EUR anerkannt.[448]
Rz. 242
Die vom Pfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand ist vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ggf. kann das Gericht die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.[449]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen