Rz. 240

Für Berufspfleger wäre daher über § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB der Anwendungsbereich des VBVG (siehe Rdn 186 ff.) eröffnet. Abweichend davon regelt § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB aber für vermögende Pfleglinge (bei der Nachlasspflegschaft wird dabei auf die Vermögenslage des Nachlasses abgestellt),[441] dass sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung des Pflegers nicht nach § 3 VBVG bestimmt. Sie bemisst sich vielmehr gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers (siehe Rdn 193) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.[442] Dem Tatsachengericht wird dabei ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt.[443]

 

Rz. 241

Contra legem ist hingegen eine stundenbasierte Vergütung des Berufspflegers in Anlehnung an die Grundsätze der Angemessenheit oder des JVEG.[444] Entsprechendes dürfte bei der Nachlasspflegschaft für eine am Nettonachlasswert orientierte Pauschalvergütung gelten.[445]

Im Ergebnis kann sich auch nach diesen Parametern ein Stundensatz ergeben, wie er in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehen ist.[446] Auch ein höherer Stundensatz ist denkbar.[447] Die Rechtsprechung hat Stundensätze zwischen 19,50 EUR und 115 EUR anerkannt.[448]

 

Rz. 242

Die vom Pfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand ist vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ggf. kann das Gericht die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.[449]

[441] OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319, für den Nachlasspfleger.
[444] So zutr. und m. ausf. Begründung OLG Dresden JurBüro 2007, 545; a.A. etwa Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn 859 (Mindeststundensatz von 125 EUR); Bestelmeyer, Rpfleger 2005, 583, 584; ders., Rpfleger 2006, 353 (nur Stundensätze von 102 bis 143 EUR angemessen); Zimmermann, ZEV 2005, 473, 474 (Stundensätze zwischen 50 und 95 EUR analog § 9 JVEG).
[445] Etwa i.H.v. 1 bis 2 % bei größeren und 3 bis 5 % bei kleineren Nachlässen, so Scherer/Benninghoven, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 2. Aufl. 2007, § 53 Rn 21.
[446] Dodegge, NJW 2005, 1896, 1899; vgl. auch OLG Schleswig MDR 2012, 1351.
[447] Vgl. LG München I Rpfleger 2003, 249 (200 bis 300 DM für RA); LG Münster Rpfleger 2003, 369 (doppelter Stundensatz); Palandt/Götz, § 1915 Rn 6; eingehend Zimmermann, FamRZ 2005, 953 ff.
[448] Vgl. zur Nachlasspflegschaft OLG Frankfurt 27.1.2014 – 21 W 54/13: 100 EUR zzgl. USt bei Tätigkeit in einem Ballungsraum, in dem höhere Kosten für den Betrieb eines Büros aufzuwenden sind; so auch OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396; OLG Düsseldorf 17.1.2014 – I-3 Wx 130/13: 110 EUR; OLG Schleswig MDR 2012, 1351: 65 EUR bei einfacher und 115 EUR bei schwieriger Abwicklung, 33,50 EUR nur bei ganz leichten Aufgabenstellungen; OLG Hamm ZEV 2011, 646, Stundensatz i.H.v. 110 EUR bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad; OLG Schleswig FGPrax 2010, 140; OLG Dresden JurBüro 2007, 545; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369.

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