Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Nachlasspflegers

 

Verfahrensgang

Notariat Baiersbronn (Beschluss vom 09.11.2012; Aktenzeichen NG 18/10)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Beteiligten Z. 3 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Baiersbronn vom 9.11.2012, NG 18/2010, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Z. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.125,64 EUR

 

Gründe

I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4.2.2010 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben den Beteiligten Z. 28 bestellt, wobei dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt.

Die Beteiligte Z. 27 wurde mit Beschluss vom 29.5.2012 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Wahrung der Rechte der unbekannten Erben im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flurstücks 533 der Gemarkung R., wobei diese die Pflegschaft ebenfalls berufsmäßig führt.

Entsprechend den Anträgen der Beteiligten Z. 27 und 28 vom 20.9.2012 (Z. 28), abgeändert am 22.10.2012, und vom 7.11.2012 (Z. 27) hat das Notariat mit Beschluss vom 9.11.2012 die Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Beteiligten Z. 28 auf 4.971,70 EUR und für die Beteiligte Z. 27 auf 153,54 EUR festgesetzt.

Der Beteiligte Z. 3 hat hiergegen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 7.12.2012 Beschwerde eingelegt. Er bestreitet pauschal den Zeitaufwand, insbesondere die angesetzten 9h für Waldbegehungen einschließlich Fahrzeiten. Außerdem hält er den abgerechneten Stundensatz von 100 EUR für überhöht.

Das Nachlassgericht hat mit formlosem Schreiben vom 7.1.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers erfolgt auf der Grundlage des § 168 FamFG. Dessen Abs. 1 bis 4 sind gem. § 168 Abs. 5 FamFG auf die Pfleg-schaft entsprechend anwendbar. Der Anspruch der Beteiligten Z. 27 und 28 auf Vergütung ihrer Tätigkeit nebst Aufwendungsersatz beruht auf §§ 1915 Abs. 1, 1836, 1835 BGB. Vergütungsfähig ist die aufgewandte Zeit, begrenzt durch die erforderliche Zeit (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2009, Rz. 789, m.w.N.).

Da es sich nicht um einen mittellosen Nachlass handelt, erhält der Nachlasspfleger seine Vergütung aus dem Nachlass. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse gegeben wäre, obwohl aus § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu entnehmen ist, dass die Nachlasspflegervergütung den Ansprüchen anderer Nachlassgläubiger vorgeht (Leipold in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2010, § 1960 BGB Rz. 71 ff., m.w.N.).

Im Festsetzungsverfahren ist die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen konkreten Zeitaufwand auf ihre Plausibilität zu überprüfen (Leipold, a.a.O., § 1960 BGB Rz. 74).

Insoweit ist der Zeitaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die beiden Waldbegehungen vom 20.4.2010 und 13 November 2011 mit je 275 min, wobei allein die Fahrstrecke jeweils 280 km betrug. Bei dem Waldgrundstück handelte es sich um das vorhandene Nachlassvermögen. Es wurde mit notariellem Vertrag vom 10.5.2012 zu einem Kaufpreis von 26.360,20 EUR verkauft.

Der beanspruchte Stundensatz von 100 EUR ist angemessen und bewegt sich hinsichtlich seiner vom Nachlasspfleger im einzelnen in dem Schreiben vom 21.12.2012 dargelegten Qualifikation sowie dem Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft in dem von der Rechtsprechung anerkannten Bereich.

Der Regelsatz des VBVG mit 33,50 EUR je Stunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) führt zu einer unangemessen niedrigen Vergütung. Er ist daher bei Rechtsanwälten und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit - wie vorliegend - deutlich zu überschreiten. In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Stundensätze für angemessen erachtet. Sie bewegen sich zwischen dem doppelten Satz des VBVG, also 67 EUR, einer Orientierung an der Entschädigung für Sachverständige nach dem JVEG, also zwischen 50 und 95 EUR, und 150 EUR (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. (2013) § 1960 Rz. 23; Schwab in MünchKomm/BGB (2012) § 1915 Rz. 20; Leipold in MünchKomm/BGB (2010) § 1960 Rz. 73, 74; Staudinger/Bienwald (2006) § 1915 Rz. 16; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rz. 786, 787, je m.w.N.). In Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad blieb ein Stundensatz von 110 EUR unbeanstandet (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1091; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369). In einem schwierigen Fall hat das Brandenburgische OLG einen Nettostundensatz von 130 EUR akzeptiert, eine noch höhere Vergütung jedoch für nicht angemessen erachtet (FamRZ 2011, 926, m.w.N.).

Der hier vom Nachlasspfleger geltend gemachte Netto-Stundensatz v...

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