Leitsatz (amtlich)

Vergütung des Nachlasspflegers

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Nachlasspfleger in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 wird eine Vergütung in Höhe von 645,58 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung sowie Auslagen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1) zu 2/3 und der Beteiligte zu 2) zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 981,87 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der zwischen dem XX. und XX.XX.2015 verstorbene Erblasser war geschieden und kinderlos. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des Erblassers.

Mit Beschluss vom 20.06.2016 (Bl. 62 d.A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellt Rechtsanwalt X aus Stadt1, den Beteiligten zu 2), zum Nachlasspfleger. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübt.

Mit Schreiben vom 24.08.2016 (Bl. 68 d.A.) teilte der Beteiligte zu 2) als Aktiva-Wert des Nachlasses einen Betrag in Höhe von 611,34 Euro mit. Dieser besteht aus einem Kontoguthaben in Höhe von 111,34 Euro sowie dem geschätzten Wert für ein gebrauchtes PkW-Fahrzeug der Marke Hyundai in Höhe von 500 Euro.

Mit Schreiben vom 14.10.2016 (Bl. 77 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 2), für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 eine Vergütung nebst Umsatzsteuer und Auslagen in Höhe von 981,87 Euro gegen den Nachlass festzusetzen und fügte hierfür einen Tätigkeitsnachweis über insgesamt 7,75 Stunden bei.

Auf Antrag vom 05.12.2016 (Bl. 88 d.A.) erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1) am 13.01.2017 einen Teilerbschein (Bl. 103 d.A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.05.2017 (Bl. 109 d.A.) hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung inklusive Auslagen in Höhe von 981,87 Euro einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt und ihn ermächtigt, diese dem Nachlass zu entnehmen. Dabei ist es von einer Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrades ausgegangen und hat hierfür einen Stundensatz von 100,00 Euro für angemessen erachtet.

Gegen diesen ihm am 31.05.2017 zugestellten (Bl. 114 d.A.) Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 07.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 115 d.A.) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass der Beteiligte zu 2) entgegen seines Auftrages die unbekannten Erben nicht ermittelt habe, so dass die Nachlasspflegschaft nicht beendet werden könne.

Der Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19.09.2017 (Bl. 124 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht zu Gunsten des Beteiligten zu 2) für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung in Höhe von 981,87 Euro gegen den Nachlass festgesetzt.

1. Die befristete Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittelschrift ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG).

Zudem ist der Beschwerdewert von 600 Euro überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abrechnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Vergütungsfestsetzung in Höhe von 931,87 Euro insgesamt. Hierzu trägt er vor, dass unbekannt sei, ob und in welchem Umfang der Nachlasspfleger den Nachlass gesichert habe. Auch habe er nicht die unbekannten Erben ermittelt. Daher hätte die Nachlasspflegschaft nicht beendet werden dürfen. Da also der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24.05.2017 insgesamt angreift, ist der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet.

Dem Beteiligten zu 2) steht als Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 ein Betrag in Höhe von 645,58 Euro zu.

a) Wie im Beschluss des Nachlassgerichts vom 20.06.2016 (Bl. 62 d.A.) festgestellt, führt der Beteiligte zu 2) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig, so dass sich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) richtet.

Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 EUR pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG).

Als mittelos ist ...

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