Rz. 193

Der Stundensatz (Grundvergütung) beträgt nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG 27 EUR pro Stunde. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG auf 44 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Die zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVormVG entwickelte Rechtsprechung gilt insoweit fort.[327] Hochschulen sind Universitäten und Fachhochschulen, jedoch nicht Fachschulen[328] und Fachakademien.[329] Für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermitteln Studiengänge wie Rechtswissenschaften, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Soziologie,[330] nicht jedoch eine Ausbildung zum (staatlich anerkannten) Sozialwirt[331] oder zum Sparkassenbetriebswirt.[332] Auch die Hochschulausbildung muss einen erfolgreichen Abschluss genommen haben; ein abgebrochenes Jurastudium rechtfertigt daher keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG.[333]

[327] Siehe die Einzelfälle aus der Rspr. in der 2. Aufl., § 1 Rn 66.
[328] OLG Frankfurt BtPrax 2002, 169; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172.
[330] Vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 3 VBVG Rn 9 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.
[333] Vgl. BayObLG BtPrax 2000, 124.

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