Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 20 XVII 833/00)

LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 311/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 452,40 DM = 231,31 EUR.

 

Gründe

Der Betreuer hat von 1982 bis 1984 am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in … den Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge erworben. Er wurde mit Beschluss vom 2.3.2001 zum Berufsbetreuer für den Betroffenen bestellt. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 13.3.2001 bis zum 30.6.2001 beantragte er die Festsetzung einer Betreuervergütung für 26 Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Das AG ging jedoch von einem Stundensatz von 45 DM aus und bewilligte deshalb mit Beschluss vom 17.8.2001 lediglich eine Vergütung von 1.357,20 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers, der weiterhin einen Stundensatz von 60 DM erstrebt, wurde durch den angefochtenen Beschluss des LG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er insbesondere die Auffassung vertritt, nach ihrem Inhalt und aufgrund der ihm vom Thüringer Kultusministerium in Aussicht gestellten Eingruppierung als Fachlehrer in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O sei der von ihm erworbene Berufsabschluss einem Fachhochschulstudium gleichzusetzen.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Für die Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers für den vermögenden Betroffenen gem. §§ 1908i Abs. 1, 1836 BGB ist hier auf die Stundensätze des § 1 BVormVG abzustellen, da diese im Regelfall auch für vermögende Betreute als Orientierungshilfe heranzuziehen sind und die vorliegende Betreuung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die diesbezüglich eine Abweichung rechtfertigen würden (vgl. BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, MDR 2001, 91; OLG Frankfurt v. 13.12.1999 – …, OLGReport Frankfurt 2000, 240; v. 22.5.2000 – …, Rpfleger 2000, 498).

Gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit ein der Qualifikation des Betreuers entsprechender vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegter Betrag zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Mindestsatz beträgt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG 35 DM. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich die Vergütung auf 45 DM, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind, und auf 60 DM, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. Um ein zu grobes Raster zu vermeiden (vgl. hierzu Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118 [120]) hat der Gesetzgeber jeweils abgeschlossene Ausbildungen, die diesen beiden Qualifikationen vergleichbar sind, gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BVormVG).

Besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse sind solche, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 13/1758, S. 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rz. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81). Angesichts der gesetzlichen Betonung der rechtlichen Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt rechtlichen Kenntnissen hierbei eine besonders grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, wobei die Ausbildung in ihrem Kernbereich und nicht nur am Rande auf die Vermittlung derartiger Kenntnisse ausgerichtet sein sollte (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 81; BtPrax 2000, 124 [125]).

Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118 [120]). Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93 und EzFamR 2000, 104; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden ...

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