Rz. 18

Möchte der Anwalt ein ihm angetragenes Mandat ablehnen, hat er dem Mandanten davon unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 44 S. 1 BRAO). Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Der Anwalt hat diesen Umstand bei seiner Büroorganisation zu berücksichtigen; Mandatsangebote müssen ihm von seinem Kanzleipersonal daher kurzfristig vorgelegt werden.[20] Verzögert der Anwalt die Mitteilung seiner Mandatsablehnung, erwächst dem Mandanten insoweit ein Schadensersatzanspruch (§ 44 S. 2 BRAO). Da § 44 S. 2 BRAO einen Sonderfall der culpa in contrahendo darstellt, haftet der Anwalt nur bei schuldhaftem Verhalten.

[20] BGH 19.4.1967 – VIII ZR 46/65, NJW 1967, 1567; Feuerich/Weyland, BRAO, § 44 Rn 9.

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