Rz. 101

Es gibt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung für Patentanwälte. Für Patentanwälte gilt eine eigene Gebührenordnung, die allerdings nicht verbindlich wie ein Gesetz ist.

Nach § 13 der Berufsordnung für Patentanwälte ist der Patentanwalt berechtigt, eine Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen, Teilhonorare zu berechnen und Vorschüsse zu verlangen. Ein Teilhonorar oder Vorschuss darf nicht über einen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Honorars und der Auslagen angemessenen Betrag hinausgehen. Wird das Teilhonorar oder der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Patentanwalt den Auftrag ablehnen oder das Auftragsverhältnis beenden.

 

Rz. 102

Nach § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe kann einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.

 

Rz. 103

Für die Erstattung von Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts verweist § 2 des Gesetzes auf das RVG. Danach sind auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts die Vorschriften des RVG, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit den in § 2 genannten Maßgaben anzuwenden (zur Doppelqualifikation des zugleich als Patenanwalt zugelassenen Rechtsanwalts vgl. Rdn 145).

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