Rz. 145
Wird ein Rechtsanwalt sowohl als Rechtsanwalt als auch als Patenanwalt beauftragt (doppelter Auftrag), kann er sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch als Patentanwaltsgebühren fordern.[246] Der Partei sind dann neben den Rechtsanwaltsgebühren auch die entstandenen Patentanwaltsgebühren zu erstatten.[247] Eine Hinweispflicht auf die doppelte Vergütung dürfte nicht bestehen.[248]
Rz. 146
Ohne doppelten Auftrag können aber keine doppelten Gebühren anfallen. Es ist ein unmissverständlicher doppelter Auftrag erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des BGH besondere Zurückhaltung bei der Annahme eines doppelte Gebühren auslösenden konkludenten Auftrags zu fordern ist.[249]
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