Rz. 145

Wird ein Rechtsanwalt sowohl als Rechtsanwalt als auch als Patenanwalt beauftragt (doppelter Auftrag), kann er sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch als Patentanwaltsgebühren fordern.[246] Der Partei sind dann neben den Rechtsanwaltsgebühren auch die entstandenen Patentanwaltsgebühren zu erstatten.[247] Eine Hinweispflicht auf die doppelte Vergütung dürfte nicht bestehen.[248]

 

Rz. 146

Ohne doppelten Auftrag können aber keine doppelten Gebühren anfallen. Es ist ein unmissverständlicher doppelter Auftrag erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des BGH besondere Zurückhaltung bei der Annahme eines doppelte Gebühren auslösenden konkludenten Auftrags zu fordern ist.[249]

[246] BGH 3.4.2003 – I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913, in einer Kennzeichenstreitsache nach dem MarkenG.
[247] BGH 3.4.2003 – I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913, in einer Kennzeichenstreitsache nach dem MarkenG.
[248] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 59.
[249] BGH 21.3.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084.

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