Rz. 269

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des in einer Unterbringungssache nach §§ 312, 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers gilt gem. § 318 FamFG § 277 FamFG entsprechend. Für den in einer Freiheitsentziehungssache gem. § 415 FamFG bestellten Verfahrenspfleger gilt gem. § 419 Abs. 5 FamFG § 277 FamFG entsprechend. Wird der Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache nach § 312 FamFG oder in einer Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG nicht als Verfahrenspfleger tätig, richtet sich seine Vergütung nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 bis 6303).[489]

 

Rz. 270

Für die Festsetzung der Vergütung des in diesen Verfahren im Wege der VKH beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 55 Abs. 1 das erstinstanzliche Gericht und nicht das Rechtsmittelgericht nach § 55 Abs. 2 zuständig.[490] Erbringt der anwaltliche Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache nach § 312 FamFG oder in einer Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG anwaltsspezifische Dienste, richtet sich seine Vergütung deshalb nach VV 6300 bis 6303.

 

Rz. 271

Diese Bestimmungen gelten gem. § 20 Abs. 1 ThUG entsprechend für den Rechtsanwalt, der in einem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz tätig ist (vgl. § 62 Rdn 1 ff.).

[490] BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, AGS 2012, 472 = RVGreport 2012, 302 = NJW-RR 2012, 959; BGH 13.6.2012 – XII ZB 346/10, RVGreport 2012, 381 = JurBüro 2012, 528.

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