Rz. 75

§ 49b Abs. 4 BRAO erlaubt auch die Abtretung der gegen die Staatskasse gerichteten Forderung des gerichtlich bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) oder im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Dieser Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist kein höchstpersönlicher Anspruch, dessen Abtretbarkeit hierdurch ausgeschlossen ist. Es besteht somit insoweit kein Abtretungsverbot. Denn § 49b Abs. 4 BRAO stellt nur auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ab und regelt die Abtretbarkeit ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob sie sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet.[141]

 

Rz. 76

Auf ein Einverständnis bzw. die Einwilligung der Staatskasse in die Abtretung kommt es nicht an, sondern auf die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in die Abtretung des gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruchs.[142] Aus der Abtretung muss sich aber ergeben, dass der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch durch den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt abgetreten worden ist. Es reicht nicht aus, dass nur Forderungen gegen den Mandanten abgetreten worden sind.[143] In Strafsachen reicht eine Einwilligung in die Abtretung der Ansprüche, die dem Verteidiger gegen den Angeklagten aus dem Mandatsverhältnis zustehen, nicht aus.[144]

 

Rz. 77

Liegt eine wirksame Abtretung vor, ist der Zessionar berechtigt, die Festsetzung der Vergütung gem. § 55 gegenüber der Staatskasse zu betreiben. Ferner stehen ihm auch die Rechtsbehelfe aus § 56 zu (siehe insoweit die Kommentierungen zu §§ 55, 56: § 55 Rdn 25 ff., § 56 Rdn 6).[145]

[141] OLG Düsseldorf AGS 2011, 485, bei Pflichtverteidigung; für PKH siehe OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; OLG Hamm RVGreport 2008, 218 = MDR 2008, 654.
[142] OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; OLG Düsseldorf AGS 2011, 485, für Pflichtverteidigung.
[143] OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; OLG Düsseldorf AGS 2011, 485, für Pflichtverteidigung.
[144] OLG Düsseldorf AGS 2011, 485.
[145] OLG Düsseldorf AGS 2009, 272 = RVGreport 2009, 183 = NJW 2009, 1614; OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; vgl. auch AG Passau StraFo 2011, 419 für Beschwerderecht nach der StPO nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs.

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