Rz. 268
Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG grds. nur, wenn im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu. Vergütungsfähig ist daher nur eine zeitlich nach der Bestellung und Feststellung vorgenommene Tätigkeit.[487] Die Frage einer rückwirkenden Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt sich dann aber nicht, wenn eine ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit trotz einer entsprechenden Willensbildung des Gerichts erkennbar versehentlich unterblieben ist. Hier ist nach allgemeinen Regeln die Berichtigung oder Auslegung der Bestellungsentscheidung geboten.[488]
Auf Rdn 171 ff. wird verwiesen.
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