Leitsatz (amtlich)

Ein vor Bekanntmachung der Bestellung als Verfahrenspfleger geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 02.11.2007; Aktenzeichen 33 F 181/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2007 - Az. 33 F 181/06 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 20. November 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den ihr am 7. November 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2008 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 340,55 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150,00 EUR.

Die Beschwerdeführerin begehrt aus ihrer Rechnung vom 18. Mai 2007 (Bl. 49 f. d.A.) über die auf 122,70 EUR festgesetzte Vergütung für die im Zeitraum vom 23. Januar bis zum 7. März 2007 entfaltete Tätigkeit hinaus die Vergütung ihres Aufwandes an Zeit und Fahrtkosten in der Zeit seit dem 27. Dezember 2006.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Verfahrenspflegerin steht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung eine Vergütung für ihre Tätigkeit vom 27. Dezember 2006 bis zum 14. Januar 2007 nicht zu.

Voraussetzung eines - gemäß § 50 Abs. 5 FGG aus entsprechender Anwendung der §§ 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und 2 FGG und §§ 1 und 4 VBVG folgenden - Anspruchs des Verfahrenspflegers auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse ist die wirksame Bestellung zum Verfahrenspfleger. Die hier mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Bl. 29 d.A.) erfolgte Bestellung der Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin erlangte gemäß § 16 Abs. 1 FGG erst im Zeitpunkt deren Bekanntmachung an die (neue) Verfahrenspflegerin Wirksamkeit. Die Zeit, die ein Verfahrenspfleger vor seiner Bestellung aufwendet ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütungsfähig (ganz herrschende Meinung, vgl. Palandt-Diederichsen, 67. Aufl., § 1835 Rdnr. 2; MüKo-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rdnr. 4; Soergel-Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rdnr. 43; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2001, Az. 3Z BR 393/00; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001, Az. 8 W 503/01, und vom 15. Juni 2004, Az. 8 W 509/03 - zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 1998, Az. 2 W 55/98; Brandenburgisches OLG, 2. Familiensenat, Beschluss vom 7. Februar 2008, Az. 10 WF 238/07 - ausdrücklich jeweils für die Betreuervergütung, für die allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für den Verfahrenspfleger). Dies gilt selbst für den - hier allerdings von der Beschwerdeführerin so auch nicht konkret behaupteten - Fall, dass zwischen dem zuständigen Abteilungsrichter am Amtsgericht und der neuen Verfahrenspflegerin über die bloße Absprache dahin, dass der Beschluss vom 7. Dezember 2007 (Bestellung von Frau Sch...) dahin geändert wird, dass die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin bestellt werden würde, hinaus auch bereits unmissverständlich Einigkeit bestand, dass die Tätigkeit ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Änderungsbeschluss umgehend aufgenommen werden sollte. Ein vor Bekanntmachung der Bestellung geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Schleswig aaO.; BayObLG aaO. für den Fall der gerichtlich veranlassten Wahrnehmung eines Anhörungstermins vor Bekanntmachung der Betreuerbestellung).

Zwar mag im Rahmen der Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG anerkannt werden, dass Tätigkeiten über den nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes dann vergütungsfähig sind, wenn die Tätigkeit auf einen ausdrücklichen Auftrag des Gerichts hin entfaltet worden ist. Solche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind aber hier im Rahmen der Vergütung der Verfahrenspflegerin nicht zu beachten. Es geht nämlich vorliegend nicht um die Frage der Abgrenzung der vergütungsfähigen Tätigkeiten im Einzelnen, die in der Praxis oft große Schwierigkeiten bereitet und deshalb die Heranziehung von Vertrauensgesichtspunkten rechtfertigt. Vielmehr geht es im Streitfall um die grundsätzliche Frage, ob die Verfahrenspflegerin wirksam bestellt worden ist und deshalb ihre Tätigkeit überhaupt schon aufnehmen durfte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht bereits aufgrund der formlosen telefonischen Absprache mit dem Gericht über den Wechsel in der Person der Verfahrenspflegerin darauf vertrauen, dass sie für jede vor förmlicher Bestellung entfaltete Tätigkeit eine Vergütung erhalten würde. Da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst betont - berufsmäßig tätig geworden ist, musste sie wissen, dass sie noch nicht wirksam bestellt war (vgl. Brandenb...

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