Rz. 171

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG vor, hat der Betreuer einen Anspruch auf die entsprechende Feststellung des Familiengerichts/Betreuungsgerichts. Sie hat nach § 1836 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB "bei der Bestellung" zu erfolgen; das Familiengericht/Betreuungsgericht hat insoweit kein Ermessen. Gem. § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung verpflichtender Beschlussinhalt. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Voraussetzung für die Vergütung des Betreuers bereits bei seiner Bestellung geklärt wird.[277] Die Staatskasse hat gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit kein Beschwerderecht.[278]

 

Rz. 172

Die Feststellung der Berufsmäßigkeit hat sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht für die Frage der Vergütung konstitutive Bedeutung.[279] Stellt das Gericht die Berufsmäßigkeit fest, kann die Vergütung später nicht mit dem Argument verweigert werden, der Anspruchsteller sei kein Berufsvormund oder Berufsbetreuer. Hat das Gericht dagegen die Berufsmäßigkeit verneint, so ist auch dies für das spätere Verfahren bindend.[280] Dies gilt auch dann, wenn im Nachhinein die Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit wegfallen, weil etwa die Zahl der vom Betreuer ausgeführten Betreuungen sich verringert. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit kann in diesem Falle nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden.[281]

[278] OLG Frankfurt FGPrax 2004, 122; OLG Hamm BtPrax 2000, 265; BayObLG BtPrax 2001, 204.
[280] OLG Frankfurt FamRZ 2000, 630, 631; Jauernig/Berg, § 1836 Rn 8.
[281] Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 17; Palandt/Diederichsen, § 1836 Rn 4; MüKo/Wagenitz, BGB, § 1836 Rn 3.

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