(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch

 

1.

die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche[1];

 

2.

bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;

 

3.

bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;

 

4.

[2]bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.

Bis 31.12.2022:

4.

bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer.

 

(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.

 

(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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