Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung (§§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, 1 VBVG) trotz einer entsprechenden Willensbildung des Vormundschaftsrichters erkennbar versehentlich unterblieben, so ist nach allgemeinen Regeln die Berichtigung oder Auslegung der Bestellungsentscheidung geboten. Die Frage einer rückwirkenden Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt sich dann nicht.

 

Normenkette

BGB § 1836; VBVG § 1; ZPO § 319

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 T 160/07)

AG Lemgo (Aktenzeichen 8 XVII K 2987)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Lemgo vom 18.5.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen, der an einer erheblichen Minderbegabung leidet, wurde durch Beschluss vom 23.11.2001 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Grundstücksangelegenheiten und Vertretung im Restitutionsverfahren eingerichtet. Hintergrund war, dass der Betroffene Miterbe eines Nachlasses ist, zu welchem Grundeigentum bzw. entsprechende Restitutionsansprüche gehören. Zur Betreuerin wurde eine als "Berufsbetreuerin" tätige Dipl. Sozialpädagogin bestellt. Eine ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der berufsmäßigen Führung der Betreuung enthält der amtsgerichtliche Beschluss nicht.

Die Betreuerin rechnete in der Folgezeit periodisch ihre Vergütung ab, die (überwiegend) auch antragsgemäß festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 29.1.2005 teilte die Betreuerin den aktuellen Stand der Nachlassabwicklung mit und regte an, angesichts der doch erheblichen rechtlichen Problematik eventuell einen Rechtsanwalt zum Betreuer zu bestellen. Mit Beschluss vom 15.2.2005 bestellte das AG unter Hinweis auf die Anregung der bisherigen Betreuerin den Beteiligten zu 1) zum Betreuer. Auch dieser Beschluss enthält keine ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der berufsmäßigen Führung der Betreuung.

Nachdem auf Antrag des Beteiligten zu 1) die Jahresvergütungsbeträge für 2005 und 2006 jeweils antragsgemäß festgesetzt worden waren, legte die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) für das I. Quartal 2007 dem Beteiligten zu 2) vor. Dieser widersprach einer Vergütungsfestsetzung unter Hinweis auf das Fehlen einer Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung. Durch Beschluss vom 16.4.2007 hat der Amtsrichter festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Mit Beschluss vom 18.5.2007 hat das AG auch die Vergütung für das I. Quartal 2007 antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der durch das LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasst gewesenen LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

Das LG hat seine Entscheidung im Kern dahingehend begründet, der Beteiligte zu 1) könne keine Vergütung verlangen, da er in dem hier fraglichen Zeitraum die Betreuung nicht berufsmäßig geführt habe, weil es an der insoweit konstitutiven Feststellung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB fehle. Der späteren Feststellung könne eine Rückwirkung nicht zukommen, da dies dem Gesetzeszweck widerspreche. Diese Begründung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Die Rechtsauffassung des LG widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OLGR 2004, 189), der den Standpunkt eingenommen hat, die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung könne auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachgeholt werden. Ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf zwischenzeitlich veröffentlichte Entscheidungen anderer Obergerichte uneingeschränkt festzuhalten ist, braucht im vorliegenden Fall allerdings nicht entschieden zu werden. Denn die Begründung des LG setzt sich nämlich nicht mit allen rechtlichen Gesichtspunkten auseinander, auf welche bei der gegebenen Sachlage ein Vergütungsanspruch auch bei dem Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung der Berufsmäßigkeit gestützt werden könnte. Auf diese kommt es vorliegend jedoch entscheidend an.

Richtig ist der rechtliche Ansatzpunkt des LG, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung voraussetzt. Der Senat vermag dem LG auch noch insoweit zu folgen, als dieses angenommen hat, dass das Gesetz nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 27)...

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