Rz. 157

Die Beratungshilfe wird nach § 3 Abs. 1 BerHG durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Nur für diesen Personenkreis besteht deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Eine nach § 44 S. 1 zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht werden. Da nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung in § 3 BerHG nicht genannt sind und sich eine analoge Anwendung verbietet, hat eine anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung keinen RVG-Vergütungsanspruch.[254] Das BVerfG hält diese Auffassung, dass nur Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, nicht aber die Betreiber einer nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeigneten Verbraucherinsolvenzberatung, Vergütung für ihre bewilligte Beratungshilfe verlangen können, für verfassungsrechtlich unbedenklich.[255]

 

Rz. 158

Ein Vergütungsanspruch entsteht auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt eine anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung in Untervollmacht mit der Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragt[256] oder der Rechtsanwalt sich bei seiner anwaltlichen Tätigkeiten durch einen Steuerberater oder eine anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung vertreten lässt.[257] Denn nur die Vertretung durch den in § 5 genannten Personenkreis löst einen Vergütungsanspruch nach dem RVG aus.[258]

[254] OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 436 = JurBüro 2006, 322; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216 = Rpfleger 2008, 206; LG Landau/Pfalz NZI 2005, 639; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 1 Rn 38; a.A. AG Landau/Pfalz NZI 2005, 407; AG Ratingen NZI 2005, 407.
[257] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216 = Rpfleger 2008, 206.

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