Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsanwalt, der sich in Untervollmacht einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzverfahren zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bedient, kann nicht nach § 44 RVG Beratungshilfe abrechnen.

2. Die Übertragung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch den beauftragten Rechtsanwalt an eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenz stellt eine Umgeheung der Vorschriften des Beratungshilfegesetzes dar.

 

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Am 08.06.2006 beantragte die Rechtssuchende R. S. beim Amtsgericht Leipzig einen Beratungshilfeschein für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung. Die zuständige Rechtspflegerin bewilligte am 08.06.2006 antragsgemäß rechtliche Beratung und – soweit erforderlich – Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2006 reichte der Antragsteller und Erinnerungsführer Rechtsanwalt D. B. unter Bezugnahme auf den Berechtigungsschein vom 08.06.2006 seine Kostennote in Höhe von 542,88 EUR beim Amtsgericht Leipzig ein. Der Kostennote waren der Berechtigungsschein sowie die Vollmacht der Rechtssuchenden vom 16.06.2006 beigefügt. Die Vollmacht enthielt im letzten Absatz das formularmäßige Einverständnis der Ratsuchenden, „dass die staatlich anerkannte Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 InsO), Inh. M. R., N-weg 10, M. als Insolvenzhelfer (Sammeln der Daten und Erstellen der Gläubigerlisten sowie Hilfe beim Ausfüllen der Formulare) tätig wird sowie sich in Untervollmacht auch mit den Gläubigern verständigt.„ Ferner waren der Kostennote zwei Anschreiben der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 InsO) – VIV-Beratung M. R. – an eine Gläubigerin der Schuldnerin, ein Schreiben des Antragstellers an die Verfahrensbevollmächtigte der vom Insolvenzhelfer Ruder angeschriebenen Gläubigerin sowie eine Gläubigerliste beigefügt.

Mit Schreiben vom 31.08.2006 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antragsteller und Erinnerungsführer darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe lediglich von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, gewährt werden kann und dass dritte Personen ihre Vergütungsansprüche nicht nach dem RVG geltend machen und aus der Staatskasse ersetzt verlangen können. Soweit der Rechtsanwalt, soweit im vorliegenden Verfahren ersichtlich, die zu vergütende Tätigkeit, nämlich das Erstellen des Schuldenbereinigungsplans nicht selbst vorgenommen hat, steht ihm gemäß § 1 Abs. 1 RVG kein Vergütungsanspruch zu. Darüber hinaus rügte die Rechtspflegerin noch eine Reihe fehlender Angaben. Die Rechtspflegerin regte daher die Rücknahme des Antrags an.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 10.08.2006 zum Schriftsatz des Gerichts vom 31.08.2006 Stellung. Der Antragsteller führte in seinem Schreiben unter anderem aus, dass er von der Rechtssuchenden mit der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragt worden sei und somit ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zustande gekommen sei. Ferner habe, so der Antragsteller weiter, die Rechtssuchende Schuldnerin ihr Einverständnis erklärt, dass die VIV-Beratung M. R. als Insolvenzhelfer tätig werde. Der Inhaber der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 InsO) sei vom Antragsteller mit dem Sammeln der Daten, welche durch das dem Gericht vorliegenden Schreiben erfolgt sei, beauftragt worden Der Inhalt dieses Schreibens sei vom Antragsteller vorgegeben worden. Nach Rücklauf und Erstellung der Gläubigerliste sei der von der VIV-Beratung erstellte Entwurf eines „Nullplans” vom Antragsteller überprüft und anschließend von der VIV-Beratung an die Gläubiger versandt worden. Der Antragsteller wies in seinem Schreiben ferner darauf hin, dass die streitgegenständliche Kostennote von ihm, also einem Rechtsanwalt, unterzeichend worden sei. Im übrigen nahm der Antragsteller zu einer von der Rechtspflegerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Rpfleger 2006, 328) Stellung und verwies auf gleich gelagerte Fälle beim Amtsgericht Leipzig, in denen Beratungshilfe gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2006 nahm der Bezirksrevisor zu dem ihm am 13.10.2006 vorgelegten Vorgang Stellung. Er wies dabei darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RVG nur Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes durch das RVG vergütet werden und dass Tätigkeiten Dritter nach dem RVG nicht vergütet würden. Ferner vertrat er die Ansicht, dass die von der Rechtspflegerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24...

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