Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Mit Schreiben seines Vertreters hat der Erinnerungsführer die Gewährung von Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und ggf. Stellung eines Insolvenzantrages beantragt. Der Antragsteller und Erinnerungsführer hat ergänzend vorgetragen, dass seitens der Kreisverwaltung Bad Kreuznach bereits im Vorfeld des Schuldenbereinigungsverfahrens die bestehenden Unterhaltsrückstände als unerlaubte Handlung anzumelden und somit von der Restschuldbefreiung ausgenommen wären. Es gehe insoweit bei der beantragten Beratungshilfe nicht um die Durchführung eines einfachen Schuldenbereinigungsplans.

Vielmehr sei auch eine rechtliche Beratung des Antragstellers erforderlich zu welcher die Schuldenberatungsstellen nicht befugt oder in der Lage sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15.05.2007 wurde der Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheins zurückgewiesen. Die beantragte Beratungshilfe diene ausschließlich der Fertigung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hierzu gebe es andere Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Bei der dargelegten, behaupteten rechtlichen Schwierigkeit im konkreten Fall sei dies nicht zu erkennen, vielmehr sei die aufgetretene Frage mit Leichtigkeit zu beantworten.

Hiergegen richtet sich die am 30.05.2007 eingegangene „Beschwerde” des Antragstellers. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Antragsschreiben verwiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2007 wurde der als Erinnerung ausgelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der erinnerungsführende Rechtsanwalt habe kein eigenes Erinnerungsrecht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 2 b BerHG war der als Beschwerde betitelte Rechtsbehelf auszulegen und in eine Erinnerung umzudeuten.

Die Erinnerung ist zulässig. Zwar ist es zutreffend, dass dem mit dem Beratungshilfeersuchen konfrontierten Rechtsanwalt ein eigenes Erinnerungsrecht nicht zukommt. Vorliegend erweckt insbesondere die Erklärung „in der Beratungshilfesache Ralf Jürgen Strube” den Eindruck, dass, wenn auch nicht ausdrücklich erklärt, der erinnerungsführende Rechtsanwalt namens und im Auftrage seines Mandanten handelt.

Grundsätzlich wäre hier aber eine eindeutigere Erklärung des Rechtsbehelfes wünschenswert.

Die Erinnerung war jedoch unbegründet. Unbestritten ist, dass für die Ausarbeitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Beratungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 BerHG zu gewähren ist. Es kann lediglich in dem Fall ausgeschlossen sein, da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG eine andere Möglichkeit für die Hilfe zur Verfügung steht. Im Falle der Gewährung der Beratungshilfe für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren sowie der Vorberreitung des Verbraucherinsolvenzantrages wurde insbesondere mit Beschluss des BVG vom 04.09.2006, Az.: 1 BvR 1911/06 klargestellt, dass der Verweis auf eine Schuldenberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit zur Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt.

Schuldnerberatungsstellen wurden insbesondere zur Beratung und Begleitung von Schuldnern ins Leben gerufen, die nach einem Ausweg aus der Schuldenfalle suchen. Sie sind auf Grund der Ausbildung ihrer Mitarbeiter geeignet, einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen und die Antragstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzubereiten.

Gleichwohl sieht der Gesetzgeber das Bedürfnis der Beratungshilfe im Bereich des außergerichtlichen Verfahrensvorlaufs weiter als gegeben an. Hieran ändert auch die zitierte Entscheidung des BVG nichts. Das Gericht führt in dem Beschluss vom 04.09.2006 lediglich aus, dass die pauschale und unsubstantiierte Darlegeung des dortigen Beschwerdeführers, die zur Überlastung der Schuldenberatungsstellen führe zu einer unzumutbaren Wartezeit, hierfür nicht ausreichend ist. Insbesondere stützt das Gericht die ablehnende Entscheidung auf die fehlende Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung der Beschwerdeführer. Eine generelle Unbegründetheit eines Beratungshilfeantrages im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenz-Verfahrens kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden.

Insbesondere in den Fällen da über die bloße Ausarbeitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sowie des Ausfüllens des Formularantrages für das Verbraucherinsolvenzverfahren hinaus eine rechtliche Beratung erforderlich ist, kann nicht pauschal auf die Schuldenberatungsstellen verwiesen werden.

Vorliegend war die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15.05.2007 jedoch nicht zu beanstanden. Alleine die Behauptung, ein Gläubiger mache von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen geltend reicht für die Annahme eines rechtlich besonders gelagerten Falles nicht. Auf die Erklärung...

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