Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolenzberatung auf Abrechnung nach Beratungshilfegrundsätzen.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 16.03.2005 aufgehoben.

II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert wird auf 542,88 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdegegner betreibt eine Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzen. Er hat eine Gebührenrechnung an das Amtsgericht Landau geschickt, in welcher er gemäß BRAGO abgerechnet hat. Der Rechtspfleger stellte daraufhin eine Anfrage an die Bezirksrevisorin, ob diese Abrechnungrechtens sei. Die Bezirksrevisorin merkte daraufhin an, dass eine Anerkennung gem. § 305 InsO nicht gleichbedeutend sei mit einer Erlaubnis gemäß dem Rechtsberatungsgesetz. Es sei vielmehr so, dass Art. 1 § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz die Verbraucherinsolvenzberatung nur vom Erlaubniszwang ausnehme. Dies beinhalte noch lange keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Erlaubt sei lediglich Rechtsberatung ohne förmliche Erlaubnis. Damit sei aber ein wesentlicher Gesichtspunkt von Art. 9 Kostenänderungsgesetz nicht erfasst: Nur mit Erlaubnis würden dort Gebührenabrechnungen nach der BRAGO zulässig sein. Deswegen sei hier keine BRAGO-Abrechnung zulässig.

Der Erinnerungsführer hingegen beruft sich auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Kostenänderungsgesetz. Die BRAGO gelte sinngemäß, wenn man die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten habe. Zudem hätten zahlreiche Amtsgerichte Beratungshilfe für Vertretungen durch den Antragsteller gemäß der BRAGO bewilligt. Im Übrigen seien die §§ 3 und 6 Beratungshilfegesetz zwar nicht dem Wortlaut nach, aber sinngemäß anzuwenden: Immerhin sei das Beratungshilfegesetz auch für Rechtsbeistände analog angewandt worden. Dasselbe müsse für sonstige Berater gelten, z.B. für die anerkannten Stellen im Sinne von § 305 InsO und Art.1 § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz.

Das Amtsgericht hat die Abrechnung gemäß BRAGO gestattet. Das Amtsgericht sieht Art. 9 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes in der Art, dass es für Personen gelte, die in berechtigter Weise geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Diese Voraussetzungen seien auch beim Erwiderungsführer gegeben: Dieser betreibe eine anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung. Dabei müsse er gemäß der Insolvenzordnung rechtlich beraten und vertreten. Damit sei er mit Personen wie in § 1 Rechtsberatungsgesetz gleichzustellen. Die Tatsache, dass das Rechtsberatungsgesetz in diesem Falle von der Erlaubnispflicht freistellt, dürfe den Gebührenanspruch des Erinnerungsführers nicht beseitigen.

Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Sie trägt vor, dass eine Anerkennung einer Beratungsstelle nicht gleich einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu setzen sei. Im Übrigen sage das Rechtsberatungsgesetz, dass die Insolvenzberatung gerade nicht berührt wäre, dies heiße aber noch lange nicht, dass es der Rechtsberatung gleichgestellt sei. Es sei gerade keine Abrechnung nach der BRAGO für alle Personen in Art. 1 § 3 Rechtsberatungsgesetz gegeben. Die BRAGO sei gerade nicht anwendbar, da eine Erlaubnis nicht erteilt worden ist und auch nicht werden kann. Die Beschwerdeführerin zitiert zudem das Bundessozialgericht, welches eine Bevorzugung der Rechtsanwälte aus ihrer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege heraus sieht. Des Weiteren dürften andere Personen nicht in den Genuss von Abrechnungen nach BRAGO kommen, nur weil sie eine erlaubte Tätigkeit ausüben würden. Dies machte sie noch nicht zu Rechtsanwälten. Im Übrigen verweist sie darauf, dass Art. 9 Abs. 2 des Kostenänderungsgesetzes gerade nicht alle Personen aufzählt, für welche die BRAGO nicht gilt. Es fehlen viele andere Berufsgruppen, die ebenfalls erlaubte, bzw. erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ausüben, für die aber die BRAGO nicht gilt und die im Rechtsberatungsgesetz deswegen auch nicht genannt werden.

Sie beantragt,

den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung der Beratungshilfe zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der BRAGO.

Es geht hier um Abrechnungen nach der BRAGO, da der Antrag der S. S. vor dem 01.07.2004 gestellt wurde.

Die BRAGO ist nicht direkt anwendbar: Der Erinnerungsführer ist kein Rechtsanwalt.

Ebenfalls nicht anwendbar ist § 3 BerHG.

Der Beschwerdegegner ist weder Rechtsanwalt noch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und daher nicht einmal als Rechtsbeistand anzusehen. Auch existiert keine gesonderte Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung, die den Beschwerdegegner betrifft. Bisher getroffene Vereinbarungen betrafen stets nur rechtsanwaltliche Beratungsstellen.

Die Berufung auf eine sinngemäße Anwendung ...

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