Rz. 222
Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ist mit dem pauschalen Stundensatz auch der Anspruch auf Ersatz anlässlich der Betreuung anfallender Umsatzsteuer abgegolten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden.[414] Der Betreuer muss somit die anfallende Umsatzsteuer aus den Vergütungssätzen des § 4 Abs. 1 VBVG bestreiten.
Rz. 223
Bleibt die Umsatzsteuer nach der Kleinunternehmerklausel des § 19 Abs. 1 UStG unerhoben, steht auch dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuer hingegen der volle Stundensatz nach § 4 VBVG zu; eine Kürzung um die Umsatzsteuer findet nicht statt.[415] Aus § 4 VBVG ergibt sich dabei auch im Hinblick auf die unterschiedlich hohe Umsatzsteuerpflicht verschiedener Betreuergruppen keine unzulässige Ungleichbehandlung.[416]
Rz. 224
Gem. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, die von Berufsbetreuern erbracht werden.[417]
Rz. 225
Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsbetreuern, die nach § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsbetreuer, die gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden, sind also umsatzsteuerpflichtig.[418]
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