Rz. 222

Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ist mit dem pauschalen Stundensatz auch der Anspruch auf Ersatz anlässlich der Betreuung anfallender Umsatzsteuer abgegolten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden.[414] Der Betreuer muss somit die anfallende Umsatzsteuer aus den Vergütungssätzen des § 4 Abs. 1 VBVG bestreiten.

 

Rz. 223

Bleibt die Umsatzsteuer nach der Kleinunternehmerklausel des § 19 Abs. 1 UStG unerhoben, steht auch dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuer hingegen der volle Stundensatz nach § 4 VBVG zu; eine Kürzung um die Umsatzsteuer findet nicht statt.[415] Aus § 4 VBVG ergibt sich dabei auch im Hinblick auf die unterschiedlich hohe Umsatzsteuerpflicht verschiedener Betreuergruppen keine unzulässige Ungleichbehandlung.[416]

 

Rz. 224

Gem. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, die von Berufsbetreuern erbracht werden.[417]

 

Rz. 225

Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsbetreuern, die nach § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsbetreuer, die gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden, sind also umsatzsteuerpflichtig.[418]

[415] BGH 20.3.2013 – XII ZB 207/12, FamRZ 2013, 872; OLG München FamRZ 2006, 1152; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1271; LG Frankenthal (Pfalz) FamRZ 2006, 1482; LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229.
[417] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11.
[418] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge