Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

2. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, vom Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

3. Ein Abzug vom Pauschalsatz des § 4 VBVG wegen einer beim Betreuer bestehenden Umsatzsteuerfreiheit ist nicht vorzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen 1 T 326/06 Ba)

LG Heilbronn (Aktenzeichen I VG 99/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des LG Heilbronn vom 14.8.2006 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2/Betreuers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Heilbronn vom 14.7.2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 auf 792 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt wird.

Die weiter gehende Beschwerde des Betreuers wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Für den 1924 geborenen mittellos in einem Heim lebenden Betreuten wurde wegen einer fortschreitenden Demenz bei Hirnathrophie mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26.1.2004 Betreuung mit dem Wirkungskreis der Besorgung der Gesundheitsfürsorge, Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post angeordnet. Als ehrenamtlicher Betreuer wurde zunächst der 1939 geborene Sohn der verstorbenen Lebensgefährtin des Betreuten bestellt. Nachdem die Heimeinrichtung, in der der Betreute lebte, wegen erheblicher Außenstände an Heimkosten die Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge angeregt und der zunächst bestellte Betreuer sich wegen Krankheit zur Besorgung auch der Vermögensangelegenheiten außerstande erklärt hat, hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 5.4.2005 den o.g. Beteiligten Ziff. 2 als Berufsbetreuer (im Folgenden "Betreuer") unter Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung auf die Vermögenssorge bestellt.

Der Betreuer hat offene Heimkosten des Betreuten i.H.v. 9.828,42 EUR festgestellt, die trotz des Bezugs einer Rente des Betreuten von monatlich 1.137,69 EUR entstanden waren. Von der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen des Betreuten gegen den früheren Betreuer, der zugleich kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht früher auch Vermögensangelegenheiten des Betreuten erledigt hatte, hat der Betreuer abgesehen, da der frühere Betreuer arbeitslos und nach dem Eindruck des jetzigen Betreuers alkoholabhängig war. Eine Abtretung solcher Ansprüche an die Heimeinrichtung wurde zunächst vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt, weil etwaige Rechte des Betreuten nicht als hinreichend gewahrt angesehen wurden.

Für seine Tätigkeit hat der Betreuer für den Zeitraum vom 5.4.2005 bis 30.6.2005 bei einem konkreten Zeitaufwand von 1038 Minuten 536,30 EUR nebst Auslagen - insgesamt 569,04 EUR - zur Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt und festgesetzt erhalten.

Für die Folgezeit vom 1.7.2005 bis 5.4.2006 hat der Betreuer die Festsetzung von insgesamt 1.289.20 EUR gegen die Staatskasse beantragt. Dieser Betrag ergab sich aus berechneten 29,3 Stunden à 44 EUR. Schon zuvor hatte der Betreuer erklärt, er sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Er hat hierbei einen pauschal zu vergütenden Zeitaufwand in den ersten fünf Tagen dieses Zeitraums von 0,8 Stunden, in den folgenden drei Monaten von monatlich 3,5 Stunden und in der Folgezeit von monatlich 3 Stunden zugrunde gelegt (Bl. 77 d.A.).

Das Vormundschaftsgericht hat mit Auszahlungsentscheidung vom 26.5.2006 (Bl. 80) für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 lediglich eine Vergütung von insgesamt 682,76 EUR gegen die Staatskasse zahlbar gemacht und mit Beschluss vom 14.7.2006 (Bl. 87 d.A.) gegen die Staatskasse förmlich festgesetzt. Es ist hierbei von einem pauschal zu vergütenden Zeitaufwand von zwei Stunden pro Monat á 37,93 EUR ausgegangen. Dieser Stundensatz ergab sich aus einer Vergütung von 44 EUR gem. § 4 VBVG abzgl. Umsatzsteuer wegen bestehender Umsatzsteuerfreiheit des Betreuers.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betreuers hat das LG Heilbronn mit Beschluss vom 14.8.2006 den letztgenannten Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers entsprechend der Rechtsauffassung des LG neu zu entscheiden.

Es hat zur Begründung ausgeführt, nach der Rechtsauffassung der Kammer sei die ab 1.7.2005 maßgebliche Vergütungsregelung gem. § 5 VBVG im Fall des Wechsels in einem Betreuungsverfahren von einem...

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