Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz nach Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen 1 T 326/06Ba)

LG Heilbronn (Aktenzeichen X GR N 50/05)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 14.8.2006 - 1 T 326/06, abgeändert:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Betreuers und Wiederherstellung des Beschlusses des Notariats Heilbronn X - Vormundschaftsgericht - vom 1.8.2006 - X VG 50/05, werden die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 17.12.2005 bis zum 30.6.2006 auf 998,52 EUR festgesetzt und der weitergehende Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Betroffene steht langjährig unter Betreuung - u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten. Die zuletzt vor dem Wechsel auf den jetzigen Berufsbetreuer tätig gewesene ehrenamtliche Betreuerin bat am 12.1.2005 um ihre Entlassung, nachdem die Betroffene gegen deren Willen zum 15.1.2005 aus den J.-Anstalten in Sch. zu ihrer Mutter nach H. umzog. Das bis dahin zuständige Vormundschaftsgericht Mosbach gab das Betreuungsverfahren am 2.6.2005 an das Notariat X - Vormundschaftsgericht - Heilbronn ab, das schließlich mit Beschluss vom 16.12.2005 die bisherige ehrenamtliche Betreuerin entließ und statt dessen den Beteiligten Ziff. 2 zum neuen (Berufs-)Betreuer bestellte.

In der Zeit vom 12.1.2005 bis 16.12.2005 fanden offenbar keine Betreuungstätigkeiten statt. Der jetzige Betreuer hat unwidersprochen geltend gemacht, dass keine Rechnungslegung durch die Vorbetreuerin erfolgt sei, es liege auch kein Schlussbericht vor und er habe keinerlei Informationen erhalten. Bei seiner Tätigkeit handele es sich letztlich um die Einrichtung einer Erstbetreuung. Die Betroffene beziehe eine kleine Rente, habe geringe Verbindlichkeiten und lebe bei ihrer Mutter. Angestrebt sei ihre Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte.

Mit Vergütungsantrag vom 6.7.2006 hat der Betreuer für den Zeitraum vom 17.12.2005 bis 30.6.2006 die Festsetzung seiner Vergütung nach den Pauschalen des § 4 VBVG i.V.m. § 5 VBVG in der Höhe beansprucht, wie sie für die Erstübernahme einer Betreuung gelten.

Statt des in Ansatz gebrachten Betrages von 1.755,60 EUR hat das Vormundschaftsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 1.8.2006 die Vergütung auf 998,52 EUR gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (3 ½ Stunden monatlich) festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers hat das LG Heilbronn mit Beschluss vom 14.8.2006 unter Zulassung der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abgeändert und dieses angewiesen, die Vergütung und den Auslagenersatz nach den Maßstäben festzusetzen, die für die Erstübernahme einer Betreuung gelten. Der Beschluss ging an den Bezirksrevisor formlos heraus.

Er hat mit Schriftsatz vom 1.9.2006, eingegangen spätestens am 4.9.2006, weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.9.2006 mit den Argumenten begründet, die von ihm bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem LG vorgebracht worden waren. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die seit dem 1.7.2005 nach dem VBVG geltenden Pauschalen für die Vergütung der Berufsbetreuer ohne Zulassung von Ausnahmen anknüpfen an die erstmalige Betreuerbestellung - unabhängig von einem etwaigen Betreuerwechsel.

Der Betreuer ist dagegen der Auffassung, dass in seinem Fall letztlich eine Erstübernahme vorliege, weil die ehrenamtliche Vorbetreuerin über einen Zeitraum von 11 Monaten vor seinem Eintritt nicht mehr tätig gewesen sei.

Im Einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der Betreuungsakte und der Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 1.8.2005 und des Beschwerdegerichts vom 14.8.2005 Bezug genommen.

Das LG hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses ggü. dem Bezirksrevisor befindet sich nicht bei den Akten, so dass sein Rechtsmittel gem. § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingegangen ist. Der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht, da der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse unter den Begr...

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