Rz. 230

Im Gegensatz zum Berufsbetreuer hat der Berufsvormund einen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.[427]

 

Rz. 231

Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer soll dem Berufsvormund zwar gem. § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zusätzlich ersetzt werden. Allerdings sind gem. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG seit dem 1.7.2013 Leistungen umsatzsteuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB bestellt worden sind. Der Begriff "Einrichtungen" erfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.[428] Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die von Berufsvormündern erbrachten Leistungen. Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsvormündern, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsvormünder, die gem. § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden, sind also umsatzsteuerpflichtig (vgl. Rdn 225).[429]

[427] Dies folgt aus dem Fehlen einer dem § 4 Abs. 2 VBVG entspr. Regelung in § 3 VBVG; vgl. i.Ü. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 3 VBVG Rn 1.
[428] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11, für den Berufsbetreuer.
[429] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11.

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