Rz. 258

Die Umsatzsteuer soll zwar nach den Regelungen in §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 2, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG dem Pfleger zusätzlich ersetzt werden. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB schließt das auch bei vermögenden Pfleglingen nicht aus. Denn dort wird nur klargestellt, dass sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bemisst.

 

Rz. 259

Allerdings sind gem. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG seit dem 1.7.2013 Leistungen umsatzsteuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind. Der Begriff "Einrichtungen" erfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.[475] Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die von Berufsergänzungspflegern erbrachten Leistungen.[476]

 

Rz. 260

Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsergänzungspflegern, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsergänzungspfleger, die gem. § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden (vgl. hierzu Rdn 225), sind also umsatzsteuerpflichtig.[477]

 

Rz. 261

Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls i.d.R. nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.[478]

[475] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11, für den Berufsbetreuer.
[476] OLG Rostock 31.1.2017 – 10 UF 305/14; OLG Frankfurt JurBüro 2015, 420.
[477] OLG Frankfurt JurBüro 2015, 420; Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11, für den Berufsbetreuer.
[478] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001).

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