Rz. 22

Ist das übernommene Mandat rechtsschutzversichert, entsteht bei Mandatsannahme ein Dreiecksverhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Versicherer. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant bestimmt sich dabei nach dem Mandatsvertrag (siehe Rdn 13), die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer richten sich nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag.[26] Zwischen Anwalt und Versicherer besteht hingegen kein vertragliches Rechtsverhältnis.[27] Selbst wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts direkt durch den Rechtschutzversicherer erfolgt, wird diese nur als Vertreter des Versicherungsnehmers (Mandanten) nach § 164 BGB tätig; Vertragspartner des Anwalts wird daher nach den ARB ausschließlich der Versicherungsnehmer.[28]

 

Rz. 23

Deshalb besteht kein direkter Honorar- bzw. Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den Rechtsschutzversicherer,[29] es sei denn, dieser hat einen Schuldbeitritt erklärt.[30] Ein Vergütungsanspruch besteht also nur gegenüber dem Mandanten. Allerdings hat dieser nach § 1 Abs. 2 ARB einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer. Je nach Inhalt des Vertrags zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer kann der Erstattungsanspruch des Mandanten hinter dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zurückbleiben. Der Freistellungsanspruch des Mandanten besteht auch bezüglich eines Vorschusses, der vom Rechtsanwalt nach § 9 angefordert wird. Fordert der Anwalt einen Vorschuss an, hat der Versicherer auch diesen zu zahlen.[31]

 

Rz. 24

In der Praxis wird – im Hinblick auf den Freistellungsanspruch des Mandanten – das Honorar in Höhe des versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruches regelmäßig direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Eine Zahlung des Versicherers stellt sich zivilrechtlich als Leistung an den Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags dar (§ 267 BGB).[32] Infolgedessen kann der Versicherer Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem Mandanten geltend machen, wenn sich später herausstellt, dass gar kein Versicherungsschutz besteht,[33] etwa weil in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist. Namentlich dem Verteidiger ist daher dringend zu empfehlen, beim Rechtsschutzversicherer frühzeitig einen Vorschuss anzufordern.[34]

[26] Dazu van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, 2007, Anh I Rn 2 f.; Plote, Rechtsschutzversicherung, Rn 4 ff.
[27] Siehe van Bühren, AnwBl 2007, 473, 475; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 13; Plote, Rechtsschutzversicherung, Rn 251; a.A. OLG Düsseldorf VersR 1980, 231 und LG Düsseldorf r+s 2000, 157, die das Mandatsverhältnis gegenüber dem Rechtsschutzversicherer als Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB qualifizieren.
[28] Vgl. z.B. §§ 16 Abs. 2 ARB 75, 17 Abs. 1, 2 ARB 94/2000, § 17 Abs. 3 ARB 2013.
[29] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 317; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 161; Borgmann, BRAK-Mitt 2000, 129.
[30] Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, S. 31.
[31] Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, B 295.
[32] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318.
[33] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318; Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, B 295.
[34] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318.

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