Rz. 307

Nach Abs. 1 S. 2 gilt das RVG zum einen für die explizit aufgeführten und zum anderen für ähnliche Tätigkeiten nicht. Eine ähnliche Tätigkeit ist die Tätigkeit als Umgangspfleger oder Umgangsbegleiter.

 

Rz. 308

Nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend.[544] Danach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB.[545] Nach § 277 Abs. 5 S. 2 FamFG sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Umgangspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen.[546]

 

Rz. 309

Voraussetzung ist die Feststellung, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Rdn 166 ff.).[547] Für den Vergütungsanspruch ist es deshalb gem. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, dass im Bestellungsbeschluss festgestellt wird, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Diese Feststellung kann nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden.[548] Auf Rdn 171 ff. wird verwiesen.

 

Rz. 310

Weitere Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers ist ferner dessen förmliche Bestellung in dessen persönlicher Anwesenheit.[549] Ein Anspruch für vor der Verpflichtung erbrachte Tätigkeiten, etwa nach § 242 BGB, kommt nicht in Betracht, weil der sich die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Pfleger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.[550]

 

Rz. 311

Weil die Umgangspflegschaft eine Ergänzungspflegschaft ist, fällt keine Umsatzsteuer an (Rdn 258 ff.).[551]

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