Rz. 232

Pflegschaften sind in § 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft), § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft), § 1912 BGB (Pflegschaft für eine Leibesfrucht), § 1913 BGB (Pflegschaft für unbekannte Beteiligte), § 1914 BGB(Pflegschaft für gesammeltes Vermögen) und in § 1960 BGB (Nachlasspflegschaft) geregelt (zum Umgangspfleger vgl. Rdn 307 ff.).

Für die Vergütung bei der Bestellung zum Verfahrenspfleger vgl. Rdn 262 ff.

 

Rz. 233

Bei mittellosen Pfleglingen wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, bei bemittelten Pfleglingen von diesen bzw bei der Nachlasspflegschaft vom Nachlass. Der Pfleger hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Insoweit gelten die Erl. zum Vormund entsprechend.

 

Rz. 234

Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Vergütung grds. unerheblich.[430]

 

Rz. 235

Wird für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling zum einen das Jugendamt zum Vormund und zum anderen ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt, so ist die Bestellung zum Ergänzungspfleger zwar nicht zulässig, aber gleichwohl wirksam. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren.[431]

[430] KG FGPrax 2007, 272; BayObLG FamRZ 1999, 1591; OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 195.

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