Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsetzung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 07.07.2003; Aktenzeichen 11 A 9/03)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 26.11.2004; Aktenzeichen 2 B 72.04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, – vom 15. Juli 2003 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Klägerin.

Die am 25. Oktober 1954 geborene Klägerin steht seit dem 01. August 1971 im Dienste der Beklagten. Ab Januar 1985 war sie im Ordnungsamt eingesetzt, dessen Leitung sie im Februar 1990 übernahm. Letztmalig wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. März 1994 zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) befördert.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2002 trug die Beklagte ihr Anliegen, die Klägerin vom Ordnungsamt in das Sozialamt umzusetzen, an den Personalrat heran. Sie bat um Zustimmung zu der von ihr geplanten Maßnahme und der gleichzeitigen Umsetzung des Stadtamtmannes Z. vom Sozialamt in das Ordnungsamt. Zur Begründung führte sie an, dass die Amtsführung der Klägerin als Amtsleitern des Städtischen Ordnungsamtes mangelhaft sei. Diese werde sowohl als Führungskraft als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben den an das Amt gestellten Anforderungen nicht gerecht. Ihr Verhalten habe zur Unzufriedenheit bei den Bediensteten geführt. Sie berücksichtige die Belange der Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht ausreichend. Ihr Verhalten habe dazu geführt, dass drei Verkehrsüberwacherinnen gekündigt hätten. Statt eine Supervision durchzuführen, habe die Klägerin durch ihren unsensiblen Versuch einen Sonntags – bzw. Wochenendarbeit vorschreibenden Dienstplan durchzusetzen, die im Bereich des ruhenden Verkehrs bestehenden Probleme noch vergrößert. Insoweit lasse die Klägerin den von ihr – der Beklagten – gewünschten kooperativen Führungsstil vermissen. Teilweise würden zudem Anordnungen nicht oder nicht ausreichend ausgeführt. Darüber hinaus habe ihr Verhalten zu einer Ansehensschädigung der Stadt Husum in der Öffentlichkeit geführt. Bei der Außendarstellung werde gegen interne Absprachen gehandelt. Die Klägerin sei nicht bereit, auf neue Sachverhalte, die auch oftmals im Interesse der Öffentlichkeit stünden, einzugehen. Sie ziehe sich auf teilweise durch die Praxis überholte Rechtsvorschriften zurück, wenn dadurch ein restriktives Handeln möglich sei.

Zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe führte die Beklagte sieben Einzelfälle an:

1) So habe die Klägerin der Anordnung ihres – der Beklagten – Amtsvorgängers, im März 1999 an einem mit Husumer Hoteliers anberaumten Gespräch teilzunehmen, nicht Folge geleistet.

2)Weiterhin sei die Stadt Husum anlässlich der letzten Windmesse sehenden Auges in ein „Verkehrschaos hineingeschliddert”, welches zum Glück für die Stadt dem Messehallenpächter HWG zugeschrieben worden sei. Hier hätte die Klägerin im Vorfeld von sich aus tätig werden müssen.

3) Die Klägerin habe hinsichtlich der verkehrlichen Umgestaltung der Hafenstraße einerseits (intern) Bedenken erhoben, andererseits betroffene Bürger aufgefordert, darauf gerichtete Anträge zu stellen. Das wäre nicht geschehen, wenn die Antragsteller über die ablehnende Haltung der Stadt hinreichend informiert worden wären. Dieses Verhalten habe zu Unmut bei den Betroffenen geführt.

4) Die Klägerin habe ihre – der Beklagten – Anweisung anlässlich einer Ausschusssitzung für die Fertigung von Fotokopien zu sorgen, nicht bzw. verspätet erledigt.

5) Des Weiteren habe die Klägerin die Feuerwehr nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Konzept der Feuerwehrfahrzeuge habe fortgeschrieben werden müssen. Auch die interne Kommunikation zwischen freiwilliger Feuerwehr und dem Ordnungsamt sei unzureichend gewesen.

6) Schließlich habe die Klägerin Veranstaltungen, für die sie als Leiterin des Ordnungsamtes zuständig gewesen sei und an denen sie – die Beklagte – habe teilnehmen sollen, entweder nicht oder nur unzureichend vorbereitet. Insbesondere hätten klärende Rücksprachen im Vorfeld nicht stattgefunden.

7) Endlich habe die Klägerin beispielhaft bei dem Anliegen auf Durchführung eines Bergfestes des 12. Jahrgangs der Hermann-Tast-Schule und eines Schulfestes in Rödemis sowie hinsichtlich des Wunsches der Aral-Tankstelle auf Öffnung der Waschstraße an Sonntagen lediglich unter Hinweis auf entsprechende Rechtsvorschriften ablehnende Bescheide erteilt. Bei einer bürgerorientierten Verwaltung hätte diesen Wünschen nach entsprechender Anpassung an die bestehenden Rechtsgrundlagen entsprochen werden können.

Der P...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge