§§ 1 - 6 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 ), 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)[2] [Vom 09.10.2021 bis 31.12.2022: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901); Vom 06.06.2018 bis 08.10.2021: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)]. 2Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. 3Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.

 

(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

 

2.

Be- und Entwässerungsgräben und

 

3.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind,

ausgenommen, soweit es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. 3Die Haftung für Veränderungen dieser Gewässer nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

[1] (zu § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 2 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

die in der Anlage 2 genannten Gewässer;

 

3.

Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

§ 3 Gewässereigentum

 

(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer steht im Eigentum des Landes.

 

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

 

(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.

§ 4 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt.

 

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) 1Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. 2Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,

 

2.

für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,

 

3.

für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 5 Gewässerveränderung

 

(1) 1Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. 2Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 4 Abs. 3.

 

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässerbetts der bisherigen Grundstückseigentümerin oder dem bisherigen Grundstückseigentümer einen Ausgleich zu leisten. 2Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann die bisherige Grundstückseigentümerin oder der bisherige Grundstückseigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbetts die zulässige oder genehmigte Nutzung ihres oder seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. 3Der frühere Zustand ist von der oder dem Unterhaltungspflichtigen nach § 25 Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. 4Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. 5Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 6Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

 

(3) 1Fällt ein Gewässerbett trocken, verlandet es oder entsteht eine...

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