Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebeneinander von dinglichem (Sicherungs-)Nießbrauch und schuldrechtlicher Pacht/Miete

 

Normenkette

BGB §§ 398, 812, 1123, 1161

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 27.02.2015)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Kiel geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leisten.

Berufungsstreitwert: 65.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Laufe des Rechtsstreits in Insolvenz gefallenen C GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin).

Der Beklagte war Zwangsverwalter des ehemals der Sch.-Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Sch) gehörenden Grundstücks in K.

Im Wege der Teilklage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Beträgen, die der Beklagte aus der Zwangsverwaltung eingenommen und noch auf seinem Zwangsverwalterkonto hat.

Die Gemeinschuldnerin betrieb auf dem vorgenannten Grundstück eine Reha-Klinik. Ausgangspunkt dessen war ein Pachtvertrag vom 06.02.1992 zwischen der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin, der GbR B und der Gemeinschuldnerin. In der Folgezeit wurde dieser Pachtvertrag verschiedene Male geändert bzw. mit Nachträgen versehen. Ende 1998 wurde das Grundstück an die Sch veräußert. In der Folgezeit kam es zu weiteren Änderungen des Pachtvertrages, unter anderem auch des Pachtzinses, der in eine Grundpacht von jährlich ca. 1,85 Mio. DM sowie eine vom Ergebnis abhängige Pacht von jährlich rund 650.000,00 DM umgestellt wurde.

Nachdem sich Mängel des Gebäudes gezeigt hatten, räumte die Sch der Gemeinschuldnerin mit notarieller Urkunde vom 21.03.2002 (Anlage K18) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein mit dem Inhalt, die Grundstücke zum Betrieb eines Rehabilitationszentrums zu nutzen, wobei die Dauer beschränkt war auf die Dauer des zwischen der Sch und der Gemeinschuldnerin bestehenden Mietvertrages.

Unter dem 26.06.2002 wurde in notarieller Urkunde (Anlage K18) die Dienstbarkeit in ein Nießbrauchsrecht geändert; der Gemeinschuldnerin wurde das entgeltliche Nießbrauchsrecht an den Grundstücken bis zum 31.12.2019 eingeräumt, wobei die Sch verpflichtet war, sämtliche auf den Grundstücken ruhenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen, insbesondere auch Reparaturen an Dach und Fach. Entsprechend wurde dies in die Grundbücher eingetragen.

Nachdem die Grundstückseigentümerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, kam es auf Betreiben der Streithelferin (seinerzeit noch firmierend als B AG) mit Beschluss vom 01.10.2008 zur Beschlagnahme der Grundstücke, zugleich wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Zwangsverwalter bestellt.

An ihn zahlte die Gemeinschuldnerin von Juli 2009 bis Mai 2010 monatliche "Mieten" in Höhe von insgesamt 526.270,99 EUR (Aufstellung Bl. 3 d.A.), wobei es in den Überweisungen an den Beklagten jeweils heißt: Miete ... (jeweiliger Monat) ohne Präjudiz abzüglich 25 % (Kontoauszüge Bl. 299 ff. d.A.). Im Februar/März 2010 kehrte der Beklagte an die Streithelferin von den eingenommenen Beträgen insgesamt 300.000,00 EUR aus.

Die Zwangsvollstreckung betrieb die Streithelferin ursprünglich aus dem Recht Abteilung III Nr. 2, trat dem Verfahren in der Folgezeit aus den Rechten Abteilung III Nr. 1, 3 und 5 bei, letztlich auch aus dem Recht Abteilung III Nr. 15. All diese Beschlüsse waren Gegenstand diverser sofortiger Beschwerden, teils auch fortgesetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Unter dem 08.02.2011 erließ das AG Kiel zum Aktenzeichen 21 M xxx/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem zugunsten der Streithelferin (vermeintliche) Ansprüche sowohl der Gemeinschuldnerin als auch der Grundstückseigentümerin, der Sch, gegen den Beklagten auf Zahlung des in der Zwangsverwaltung Az ... xx/... erzielten Zwangsverwalterüberschusses in Höhe von 300.000,00 EUR zzgl. Kosten gepfändet wurden. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 23.02.2011, der Sch sowie der Gemeinschuldnerin jeweils am 24.02.2011 zugestellt (Bl. 459 ff. d.A.).

Das LG Kiel (Beschwerdekammer) hob sodann mit Beschluss vom 04.09.2013 den allein noch bestehenden Beitrittsbeschluss vom 05.08.2010 aus dem Recht Abteilung III Nr. 5 auf, ohne allerdings die Beschlagnahmewirkung aufrecht zu erhalten, so dass damit auch die angeordnete Zwangsverwaltung gleichsam automatisch beendet war (vgl. Senatsbeschluss vom 15.02.2014, 7 U 44/14).

Aus diesem beendeten Zwangsverwaltungsverfahren befind...

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