Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Erwerbsobliegenheit im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Prüfungsumfang im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren des Unterhaltspflichtigen in Bezug auf dessen Obliegenheit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wenn er keine qualifizierte Berufsausbildung aufweist.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB § 1603 Abs. 1-2

 

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten hat die für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Beklagte ist zwar der Klägerin grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt gem. §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612a BGB verpflichtet. Dabei ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt und gem. § 1603 BGB leistungsunfähig ist. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens kommt dabei aber nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht darlegt und beweist, dass er ausreichende Erwerbsbemühungen unternommen hat oder keine realistische Erwerbschance besteht. Ob die Arbeitsbemühungen ausreichend sind, kann dahinstehen.

Der Beklagte hat jedenfalls dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, das über den kleinen Selbstbehalt von 900 EUR hinausgeht. Er ist ungelernter Arbeiter mit Hauptschulabschluss. Ob er auf dem Arbeitsmarkt Einkünfte erzielen kann, die über 900 EUR hinausgehen, ist zumindest zweifelhaft.

Dies reicht im Prozesskostenhilfeverfahren für die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus. Ob der Beklagte letztlich ein Einkommen erzielen kann, das über 900 EUR hinausgeht, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein. Gleiches gilt fiir die Frage, ob der Beklagte gehalten ist, sich im gesamten Bundesgebiet auf Arbeitssuche zu begeben, wenn dadurch die persönlichen Bindungen und der Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern eingeschränkt wird. An die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen in diesem Punkt jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, da andernfalls der gleiche Rechtsschutz für Bemittelte und Unbemittelte nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 469).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2191097

FamRZ 2009, 1163

OLGR-Nord 2009, 682

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