Leitsatz
Der Beklagte wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind in Anspruch genommen. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit. Er trug vor, nicht in der Lage zu sein, ein Einkommen zu erzielen, das über den kleinen Selbstbehalt von 900,00 EUR hinausgehe. Der Beklagte war ungelernter Arbeiter mit Hauptschulabschluss.
Prozesskostenhilfe wurde ihm von dem erstinstanzlichen Gericht nicht gewährt. Sein hiergegen von ihm eingelegtes Rechtsmittel war beim OLG erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten.
Zwar sei er grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt gemäß §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612a BGB verpflichtet. Dabei sei er darlegungs- und beweisbelastet, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkomme und Leistungsunfähigkeit bestehe. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens komme nur dann in Betracht, wenn er nicht darlege und beweise, dass er ausreichende Erwerbsbemühungen unternommen habe oder keine realistische Erwerbschance bestehe. Dabei könne dahinstehen, ob die Arbeitsbemühungen ausreichend seien.
Der Beklagte habe jedenfalls dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das über den kleinen Selbstbehalt von 900,00 EUR hinausgehe. Er sei ungelernter Arbeiter mit Hauptschulabschluss. Ob er auf dem Arbeitsmarkt Einkünfte erzielen könne, die über 900,00 EUR hinausgingen, sei zumindest zweifelhaft.
Dies reiche im Prozesskostenhilfeverfahren für die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus. Ob der Beklagte letztendlich ein Einkommen über 900,00 EUR netto monatlich erzielen könne, werde im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein. Gleiches gelte für die Frage, ob er gehalten sei, sich im gesamten Bundesgebiet auf Arbeitssuche zu begeben, wenn dadurch die persönlichen Bindungen und der Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern eingeschränkt werde.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.11.2008, 10 WF 139/08
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