Leitsatz (amtlich)

1. Die gegenüber dem Registergericht abzugebende Versicherung des Liquidators oder Geschäftsführers einer GmbH in Bezug auf die Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3 GmbHG darf nicht durch bloße Wiedergabe des jeweiligen Wortlautes von §§ 8 Abs. 3 S. 1, 39 Abs. 3 S. 1, 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG erfolgen.

2. Der Liquidator oder Geschäftsführer muss eine Versicherung abgeben, in der das Vorliegen konkreter Tatsachen verneint wird, die seiner Bestellung entgegenstehen würden.

3. Dies gilt auch dann, wenn der von der Gesellschafterversammlung bestellte Liquidator zuvor bereits Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft war und als solcher im Handelsregister eingetragen ist.

 

Normenkette

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 6 Nr. 3, § 6 S. 3, § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 3 S. 1; FamFG § 382 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen HRB XXX KI)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14.5.2014 wird der Zurückweisungsbeschluss des AG Kiel - Registergericht - vom 17.4.2014 aufgehoben.

Der Betroffenen wird im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben, binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Beschlusses die Anmeldung vom 27.2.2014 (UR-Nr. 715/2014 des N.) um eine Versicherung des Beteiligten als Liquidator zu ergänzen, in der nach Maßgabe der Beschlussgründe das Vorliegen konkreter Tatsachen verneint wird, die seiner Bestellung entgegenstehen würden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nur insoweit erhoben, als die Gebühr nach Ziff. 19112 des Kostenverzeichnisses in der Anlage zu § 3 Abs. 2 GNotKG anhand der Gebühr für die Eintragung einer Tatsache nach Ziff. 2501 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 HRegGebVO zu berechnen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Betroffene wendet sich dagegen, dass das Registergericht die Anmeldung der Liquidation und des bisherigen Geschäftsführers als Liquidator zurückgewiesen hat, weil die vom Liquidator abzugebende Versicherung zum Fehlen von Bestellungshindernissen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Alleingesellschafterin der Betroffenen ist die V. P. ApS in Kalundborg, Dänemark. Diese berief durch Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2010 Herrn J. P. H., den jetzigen Beteiligten, als alleinigen Geschäftsführer der Betroffenen. Der Beteiligte meldete seine Bestellung sowie die Abberufung des vorherigen Geschäftsführers mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19.1.2010 zur Eintragung in das Handelsregister an (UR-Nr. 51/2010b des Notars Peter B.). In der Anmeldung versicherte er u.a., ihm sei nicht die Ausübung eines Berufes/Berufszweiges oder eines Gewerbes/Gewerbezweiges untersagt worden und er sei in den letzten fünf Jahren nicht wegen bestimmter, näher bezeichneter Straftaten verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anmeldung vom 19.1.2010 Bezug genommen. Der Beteiligte wurde am 29.3.2010 als Geschäftsführer der Betroffenen eingetragen.

Am 31.12.2013 beschloss die Alleingesellschafterin der Betroffenen die Auflösung der Gesellschaft zum Ablauf desselben Tages. Der Beteiligte wurde in dem Beschluss als Geschäftsführer abberufen und zum alleinigen Liquidator bestellt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27.2.2014 (UR-Nr. 715/2014 des Notars N.) hat der Beteiligte die Auflösung der Gesellschaft, seine Abberufung als Geschäftsführer sowie seine Bestellung als Liquidator und die Vertretungsverhältnisse zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zu Ziff. 5. der Anmeldungserklärung gab der Beteiligte folgende Versicherung ab:

"Ich, der unterzeichnete Herr J. P. H., versichere, dass keine Umstände vorliegen, die meiner Bestellung nach § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass ich über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht nach § 53 Abs. 2 BZRG durch den Notarvertreter belehrt worden bin."

Das Registergericht hat mit formlosem Schreiben an den beglaubigenden Notar vom 3.3.2014 den Hinweis erteilt, dass die Versicherung des bestellten Liquidators nicht den Erfordernissen des § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG entspreche. Der Rechtspfleger hat dem Notar einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, der sich auf die einzelnen möglichen Gründe für eine Amtsunfähigkeit des Liquidators bezieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 3.3.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2014 haben sich für die betroffene Gesellschaft deren anwaltliche Bevollmächtigte gemeldet und nochmals um Vollzug der Anmeldung, anderenfalls um rechtsmittelfähige Entscheidung, gebeten. Sie sind dem Hinweis vom 3.3.2014 entgegengetreten und haben im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dargelegt, wonach die in der Anmeldung vom 27.2.2014 enthaltene Versicherung des Liquidators ausreichend sei.

Durch Beschluss vom 17.4.2014 hat das Registergericht die Anmeldung vom 27.2.2014 zurückgewiesen und ausgeführt, die Versicherung des Liqui...

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