Verfahrensgang

AG Stuttgart (Verfügung vom 14.12.2020; Aktenzeichen HRB 766359)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten/Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 14. Dezember 2020, Az. HRB 766359, aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 30. November 2020 zeigte der Beteiligte/Beschwerdeführer die Auflösung der Gesellschaft sowie seine Abberufung als Geschäftsführer an und meldete seine Bestellung als vertretungsbefugter Liquidator der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Der Beteiligte reichte dazu folgende notariell beglaubigte Versicherung ein:

"Ich versichere, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach § 66 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre. Insbesondere versichere ich, dass ich nicht wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung - §§ 283 bis 283d StGB) rechtskräftig verurteilt worden bin und mir die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt ist und dass ich über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar ... mit Amtssitz in Schwäbisch Hall belehrt worden bin.

[...]"

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart, dass die Versicherung des Liquidators nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG (keine vergleichbare Verurteilung im Ausland) komplett fehle. Ferner wies das Registergericht darauf hin, dass die Aufzählung der einzelnen Straftatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nur dann unterbleiben könne, wenn der Liquidator versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Diese Erklärung sei vorliegend gerade nicht abgegeben worden. Das Registergericht setzte dem Beteiligten zur Ergänzung der persönlichen Versicherung eine Frist bis zum 30. Januar 2021, kündigte die Zurückweisung der Anmeldung für den Fall eines ergebnislosen Fristablaufs an und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen die vorgenannte Zwischenverfügung des Registergerichts wendet sich der Beteiligte mit seiner am 29.12.2020 eingegangenen Beschwerde. Das Registergericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde ist daher gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und wurde auch form- und fristgerecht (§§ 63 f FamFG) eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das vom Registergericht in der angegriffenen Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die vom Beteiligten abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 GmbHG hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 GmbHG genannten Straftaten bzw. vergleichbaren Auslandsstraftaten.

a. Sinn und Zweck der dem Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Versicherung ist es, das Anmeldungs- und Prüfverfahren zu erleichtern (BT-Drs. 8/1347, Seite 34). Dem Registergericht sollen auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen vermittelt werden, die es sich ansonsten - unter erhöhten Verwaltungsaufwand - durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 1 Nummer 1 BZRG selbst verschaffen müsste (BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - II ZB 5/10; BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - II ZB 24/10; NJW-Spezial 2010, 495; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012 - 8 W 241/11; so auch OLG Schleswig NZG 2015, 232). Hingegen ist es nicht Funktion der Versicherung, auch erkennen zu lassen, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst ist. Dies wird nach dem Willen des Gesetzgebers systematisch zum einen durch die Strafbewehrung (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), zum anderen über die Belehrung hinsichtlich der unbeschränkten Auskunftspflicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sichergestellt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

b. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die im vorliegenden Fall verwendete, sich streng am Gesetzestext haltende Versicherung des Beteiligten, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, den Gesetzeszweck erfüllt und somit den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2010 (Az.: II ZB 5/10) nicht abzuleiten, dass nur eine weitergehende (pauschale) Versicherung des Antragstell...

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