Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage, ob eine berufliche Beschäftigung iS der 7. BKVO Anl 1 Nr 46 aufgegeben worden ist, kommt es nicht auf einen in früheren Jahren einmal ausgeübten Lehrberuf an, sondern auf die Tätigkeit, die zur Entstehung der Krankheit geführt hat, auch wenn der Versicherte infolge der Krankheit nunmehr gehindert wäre, den früheren Lehrberuf wieder auszuüben.

2. Übergangsleistungen nach 7. BKVO § 3 kommen sowohl dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, daß der Versicherte wegen einer Hauterkrankung iS der 7. BKVO Anl 1 Nr 46 seine berufliche Beschäftigung aufgeben muß als auch dann, wenn die Gefahr besteht, daß er jede Erwerbsarbeit aufgeben muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649353

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