Rz. 16

Der bisherige Abs. 5, der die Bundesanstalt für Arbeit verpflichtete, darauf hinzuwirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet werden, wurde durch Art. 1 Nr. 28d, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 neu gefasst. Die Aufhebung des ursprünglichen Abs. 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass der mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 bestimmte und 2001 begonnene Aufbau von Integrationsfachdiensten abgeschlossen ist.

 

Rz. 17

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste auf die Integrationsämter übertragen worden. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber nun bestimmen, was er bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter als Ziel verfolgt hatte, und zwar die Verzahnung von Diensten zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen mit Diensten, die im Auftrag der (damaligen) Hauptfürsorgestellen Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3) durchgeführt hatten. Ziel war es, für die schwerbehinderten Menschen und die Arbeitgeber in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Ansprechpartner zu schaffen und eine Vielzahl unterschiedlicher Dienste zu vermeiden. Nun ist gesetzlich bestimmt, dass bei den Integrationsfachdiensten die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste konzentriert werden. Damit ist jetzt gewährleistet, dass nach außen hin nur ein Ansprechpartner auftritt.

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