Rz. 1a

Die Vorschrift verpflichtet die an der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB IX Beteiligten zur Geheimhaltung in Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerebehinderter Menschen bekannt werden.

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