Rz. 8

Abs. 4 regelt die Anrechnung schwerbehinderter Menschen, die als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden beschäftigt werden, auf Pflichtarbeitsplätze (zur Definition des Hausgewerbetreibenden s. § 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes). Sind diese Hausgewerbetreibenden als Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen in der Hauptsache, also überwiegend für einen Auftraggeber tätig, der seinerseits über Arbeitsplätze in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle verfügt, so kann der schwerbehinderte Mensch auf Antrag des Auftraggebers bei der zuständigen Agentur für Arbeit auf seine Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Welche Agentur zuständig ist, regelt die Vorschrift nicht. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz des Auftraggebers, an die auch die Anzeige nach § 163 zu richten ist.

 

Rz. 8a

Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in Satz 2 die Bezeichnung "Arbeitsamt" nicht durch den Begriff "Agentur für Arbeit" ersetzt worden, sondern durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit". Dieser Name steht aber für die oberste Ebene (Zentrale) dieser Körperschaft. Für Anrechnungen auf Pflichtarbeitsplätze sind jedoch auch künftig die örtlichen Agenturen für Arbeit zuständig. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Formulierung der Änderung um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat.

 

Rz. 9

Abs. 4 Satz 2 regelt, dass in den Fällen, in denen ein schwerbehinderter Mensch auf Pflichtarbeitsplätze des Auftraggebers angerechnet wird und der Hausgewerbetreibende als Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen das Beschäftigungsverhältnis kündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, der Auftraggeber dem Hausgewerbetreibenden das Arbeitsentgelt zu erstatten hat, das dieser dem schwerbehinderten Menschen aufgrund des Abs. 2 während der Kündigungsfrist weiterzahlen muss. Diese Regelung ist sachgerecht, weil der Auftraggeber aufgrund der Anrechnung des schwerbehinderten Menschen auf wenigstens einen Pflichtarbeitsplatz in der Zeit der Kündigungsfrist Ausgleichsabgabe einspart.

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