Rz. 6

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen behinderte Menschen beschäftigt werden, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Betrieben und Dienststellen teilnehmen (bis 30.6.2001: "die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen").

 

Rz. 7

Die Regelung ist ausschließlich auf behinderte Menschen und die in § 49 Abs. 3 Nr. 4 genannten Leistungen beschränkt. Sie soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Stellen, auf denen behinderte Menschen an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung teilnehmen, bereitzustellen. Sie gilt nicht für andere Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung, an denen auch nichtbehinderte Beschäftigte teilnehmen. Voraussetzung ist überhaupt, dass solche Maßnahmen in einem Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Eine betriebliche Arbeitserprobung wird nicht in einem Arbeitsverhältnis durchgeführt, so dass sich in einem solchen Fall die Frage, ob es sich um einen Arbeitsplatz i. S. von Abs. 1 oder um eine Stelle nach Abs. 2 handelt, nicht stellt.

 

Rz. 8

Obgleich die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, werden schwerbehinderte Menschen, die an den genannten Maßnahmen teilnehmen, auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers angerechnet (§ 158 Abs. 1).

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